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Klagefrist § 47 FGO + FG-Zuordnung
1-Monats-Frist · 18 Finanzgerichte · Streitwert-Hinweis
Übersicht
Einspruchsentscheidung & Finanzamt
Tag der förmlichen Bekanntgabe
Seit 01.01.2025 vier statt drei Tage. Die gleiche Vier-Tage-Frist gilt bei elektronischer Übermittlung (§ 122 IIa AO) und bei Bereitstellung zum Abruf (§ 122a IV AO) — die zweite Auswahl ist nur für den Fall gedacht, dass der tatsächliche Zugang bekannt ist und oben eingetragen wird.
Bei NRW: 3 FGs (Köln/Düsseldorf/Münster) — Stadt bestimmt
Streitwert & Gerichtskosten
Strittiger Steuerbetrag = Streitwert
Klagefrist § 47 FGO
Bekanntgabe gilt am
Fristbeginn
Fristablauf (1 Monat)
Verbleibende Tage
Zuständiges Finanzgericht
Streitwert & Gerichtskosten (Schätzung)
Gesamt-Streitwert
0 €
Gerichtskosten 4,0-fach KV-GKG
0 €
RA-/StB-Gebühr 1,3 + 1,2 (StBVV § 40)
0 €
Gesamt-Verfahrenskosten geschätzt
0 €
Bei Erfolg trägt das Finanzamt die Kosten (§ 135 FGO). Bei Misserfolg: Mandant.
§ 47 Abs. 1 FGO: Klage zum Finanzgericht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (bzw. Untätigkeitsklage nach 6 Monaten ohne Entscheidung).
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Postzustellung gilt am 4. Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (seit 01.01.2025 vier statt drei Tage, Postrechtsmodernisierungsgesetz) — am gleichen Tag fängt die Frist nicht an, sondern am Folgetag (§ 187 BGB analog).
Bei elektronischer Zustellung: elektronisch übermittelte Bescheide gelten am 4. Tag nach Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO), zum Abruf bereitgestellte am 4. Tag nach Bereitstellung (§ 122a Abs. 4 AO). Ist der tatsächliche Abruf früher oder später erfolgt und nachweisbar, gilt dieser Zeitpunkt.
Fällt das Fristende auf Samstag/Sonntag/Feiertag: Verlängerung auf nächsten Werktag (§ 108 III AO, § 222 II ZPO i.V.m. § 155 FGO).
Klageschrift beim zuständigen FG einreichen (nicht beim FA!). Form: schriftlich oder elektronisch über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) / besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beStB).