Investmentfonds – Teilfreistellung und Steuer

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Erträge aus Investmentfonds sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf (§ 16 InvStG). Je nach Fondsart ist ein fester Teil davon steuerfrei (Teilfreistellung, § 20 InvStG). Beim Verkauf werden die in der Besitzzeit bereits versteuerten Vorabpauschalen in voller Höhe abgezogen (§ 19 Abs. 1 InvStG). Der Rest unterliegt nach dem Sparer-Pauschbetrag der Abgeltungsteuer. Die Vorabpauschale eines Jahres berechnet das Werkzeug Vorabpauschale Fonds; alle Kapitalerträge zusammen mit Günstigerprüfung der Kapitalertrag-Erklärer. Gerechnet wird für Anteile im Privatvermögen.

Fonds und Anleger

Erträge im Jahr

Verkauf von Fondsanteilen

Ergebnis

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PostenBetragRechtsgrundlage

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 InvStG: Investmenterträge sind Ausschüttungen (§ 2 Abs. 11 InvStG: gezahlte oder gutgeschriebene Beträge einschließlich des Steuerabzugs), Vorabpauschalen (§ 18 InvStG) und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 19 InvStG).

§ 20 InvStG (Teilfreistellung): Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 % der Erträge (Abs. 1 S. 1), bei Mischfonds die Hälfte davon, also 15 % (Abs. 2), bei Immobilienfonds 60 % und bei Auslands-Immobilienfonds 80 % (Abs. 3). Die Einordnung richtet sich nach den Anlagebedingungen (§ 2 Abs. 6, 7, 9 InvStG). Höhere Sätze für Betriebsvermögen und Körperschaften (§ 20 Abs. 1 S. 2, 3 InvStG) sind hier nicht gerechnet.

§ 21 InvStG: Werbungskosten und Veräußerungskosten sind im Umfang der Teilfreistellung nicht abziehbar; dasselbe gilt für die Anschaffungskosten. Der Verkaufsgewinn wird deshalb insgesamt um den Teilfreistellungssatz gekürzt.

§ 19 Abs. 1 InvStG: Für den Veräußerungsgewinn gilt § 20 Abs. 4 EStG (Erlös abzüglich Veräußerungskosten und Anschaffungskosten). Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern – ungeachtet einer Teilfreistellung in voller Höhe.

§ 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag (seit 2023: 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €; vorher 801 € / 1.602 €) – höchstens bis zur Höhe der Kapitalerträge.

§ 32d Abs. 1 EStG: Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 %. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sie sich um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer; sie beträgt damit (e − 4q) / (4 + k), mit e = Einkünfte, q = anrechenbare ausländische Steuer, k = Kirchensteuersatz. Bei 9 % sind das rund 24,45 %, bei 8 % rund 24,51 %.

§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 2, § 4 SolzG: Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Abgeltungsteuer – die Freigrenze gilt hierfür nicht; Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.