Fonds und Anleger
Erträge im Jahr
Verkauf von Fondsanteilen
Ergebnis
| Posten | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 16 Abs. 1 InvStG: Investmenterträge sind Ausschüttungen (§ 2 Abs. 11 InvStG: gezahlte oder gutgeschriebene Beträge einschließlich des Steuerabzugs), Vorabpauschalen (§ 18 InvStG) und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 19 InvStG).
§ 20 InvStG (Teilfreistellung): Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 % der Erträge (Abs. 1 S. 1), bei Mischfonds die Hälfte davon, also 15 % (Abs. 2), bei Immobilienfonds 60 % und bei Auslands-Immobilienfonds 80 % (Abs. 3). Die Einordnung richtet sich nach den Anlagebedingungen (§ 2 Abs. 6, 7, 9 InvStG). Höhere Sätze für Betriebsvermögen und Körperschaften (§ 20 Abs. 1 S. 2, 3 InvStG) sind hier nicht gerechnet.
§ 21 InvStG: Werbungskosten und Veräußerungskosten sind im Umfang der Teilfreistellung nicht abziehbar; dasselbe gilt für die Anschaffungskosten. Der Verkaufsgewinn wird deshalb insgesamt um den Teilfreistellungssatz gekürzt.
§ 19 Abs. 1 InvStG: Für den Veräußerungsgewinn gilt § 20 Abs. 4 EStG (Erlös abzüglich Veräußerungskosten und Anschaffungskosten). Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern – ungeachtet einer Teilfreistellung in voller Höhe.
§ 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag (seit 2023: 1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €; vorher 801 € / 1.602 €) – höchstens bis zur Höhe der Kapitalerträge.
§ 32d Abs. 1 EStG: Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 %. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sie sich um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer; sie beträgt damit (e − 4q) / (4 + k), mit e = Einkünfte, q = anrechenbare ausländische Steuer, k = Kirchensteuersatz. Bei 9 % sind das rund 24,45 %, bei 8 % rund 24,51 %.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 2, § 4 SolzG: Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Abgeltungsteuer – die Freigrenze gilt hierfür nicht; Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.