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Rechtsgrundlagen und Quellenlage
Altersvorsorgereformgesetz: Bundestag 27.03.2026, Bundesrat 08.05.2026, verkündet im BGBl. Teil I Nr. 156 vom 29.05.2026. Inkrafttreten der neuen Förderung zum 01.01.2027. Ab diesem Zeitpunkt kein Neuabschluss von Riester-Verträgen mehr; Bestandsverträge genießen Bestandsschutz.
Grundzulage (Matching): Für jeden eingezahlten Euro bis 360 € gibt es 50 Cent, für weitere bis zu 1.440 € (also bis zu einem Eigenbeitrag von insgesamt 1.800 €) je 25 Cent. Maximale Grundzulage 540 €.
Kinderzulage: Je Kind 1 Euro für jeden gesparten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 €, also bis zu 300 € je Kind und Jahr. Die 300-€-Schwelle gilt je Kind und knüpft an denselben Eigenbeitrag an — bei zwei Kindern lösen bereits 300 € Eigenbeitrag die volle Kinderzulage von 600 € aus.
Berufseinsteigerbonus: Einmalig 200 € für Personen unter 25 Jahren beim Vertragsabschluss.
Mindesteigenbeitrag: 120 € im Jahr (10 €/Monat). Wird er unterschritten, entfallen die Zulagen.
Einzahlungsgrenze: Jährlich bis zu 6.840 € einzahlbar, davon werden aber höchstens 1.800 € gefördert.
Sonderausgabenabzug und Günstigerprüfung: Abziehbar sind der geförderte Eigenbeitrag zuzüglich des Zulagenanspruchs — ohne Kinder also höchstens rund 2.340 €. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug die Zulagen übersteigt; nur der übersteigende Betrag wird zusätzlich gewährt. Die Struktur aus Zulagen, Sonderausgabenabzug und nachgelagerter Besteuerung bleibt gegenüber Riester erhalten.
Zur Quellenlage — bitte beachten: Die Förderkonditionen sind den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge entnommen. Die konkreten Paragrafenfassungen des EStG in der ab 2027 geltenden Fassung waren zum Erstellungszeitpunkt über die öffentlich zugänglichen Gesetzesfassungen noch nicht abrufbar; sie sind hier deshalb bewusst nicht zitiert. Vor einer Beratung im Einzelfall sollte der Gesetzestext gegengeprüft werden.