🪖 Auslandseinsatz – Werbungskosten

Soldaten / Polizei- / BGS-Beamte · § 3 Nr. 64 / § 3c EStG · Verpflegungsmehraufwand

Ermittelt die abziehbaren Werbungskosten eines Auslandseinsatzes. Der auf steuerfreie Auslandszuschläge entfallende Teil der Werbungskosten ist nach § 3c EStG nicht abziehbar und wird anteilig gekürzt.

I. Einkünfte im Einsatzzeitraum

anteiliger Arbeitslohn (Jahreslohn ÷ 365 × Einsatztage)0,00 €
steuerfreier AVZ im Zeitraum0,00 €
Gesamteinkünfte im Einsatzzeitraum0,00 €
nicht abzugsfähiger Anteil (§ 3c EStG)0,0 %

II. Werbungskosten

Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 4a EStG).

Verpflegungsmehraufwand ((Tagessatz ./. AVG) × Tage)0,00 €
Telefonkosten0,00 €
Sonstiges0,00 €
Gesamtwerbungskosten0,00 €
davon nicht abzugsfähig (§ 3c)0,00 €
Anzuerkennende Werbungskosten für den Auslandseinsatz0,00 €
Verpflegungspauschale: Bitte den aktuellen Auslandstagegeld-Satz des Einsatzlandes nach dem jeweils geltenden BMF-Schreiben (Reisekosten Ausland) eintragen. Seit 2014 gelten je Land nur noch zwei Sätze (voller Satz bei 24 h Abwesenheit; An-/Abreise- bzw. Teiltage 80 %). Der Verpflegungsmehraufwand ist auf die ersten drei Monate begrenzt. Ohne Gewähr.