Ermittelt die Sonderabschreibung § 7b EStG (5 % jährlich über vier Jahre zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA), prüft die Fördervoraussetzungen (Baukostenobergrenze, förderfähige Bemessungsgrundlage) und berechnet die Abschreibung im Förderzeitraum sowie die anschließende Restwert-AfA nach § 7a Abs. 9 EStG.
1. Objekt & Förderfenster
2. Anschaffungs-/Herstellungskosten
3. Fördervoraussetzungen
–
Anschaffungskosten Gebäude (ohne Grund & Boden)0,00 €
Anschaffungskosten je m²0,00 €
Baukostenobergrenze (Förderfähigkeit)–
Förderfähige Bemessungsgrundlage (max.)–
Bemessungsgrundlage Sonder-AfA0,00 €
4. Abschreibung im Förderzeitraum (4 Jahre)
Jahr
Lineare AfA § 7(4)
Sonder-AfA § 7b (5 %)
Summe
Summe Förderzeitraum
0,00 €
0,00 €
0,00 €
5. Restwert-AfA nach § 7a Abs. 9 EStG (ab 5. Jahr)
Restwert (Bemessungsgrundlage Restwert-AfA)0,00 €
Restnutzungsdauer–
Jährliche Restwert-AfA0,00 €
Sonder-AfA nach § 7a Abs. 1 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung mit vollem Jahresbetrag; lineare AfA im ersten Jahr zeitanteilig ab dem Monat der Fertigstellung. Nach dem vierjährigen Begünstigungszeitraum wird der Restwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt (§ 7a Abs. 9 EStG). Bei der aktuellen Förderung (2023–2029) zusätzlich Voraussetzung: Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (QNG-Siegel). Angaben ohne Gewähr.