💶 Abfindung – ermäßigte Besteuerung (§ 34 EStG)

Fünftelregelung · Zusammenballung · BMF-Schreiben v. 01.11.2013 (BStBl I 2013, 1326)

Prüft, ob eine Entschädigung/Abfindung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt (Fünftelregelung) besteuert werden kann. Entscheidend sind vier Voraussetzungen – insbesondere die Zusammenballung von Einkünften.

Voraussetzungen 1–3

Alle drei müssen erfüllt sein.

1. Erfolgt die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG)?

2. Erfolgte der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum – oder sind die besonderen Voraussetzungen einer unschädlichen Zahlung in zwei Veranlagungszeiträumen erfüllt (vgl. H 34.4 „Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen“ EStH)?

Grundsatz: Die begünstigten Einkünfte müssen in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sein (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Verteilt sich die Zahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, kommen zwei Ausnahmen in Betracht, die getrennt zu prüfen sind: besondere Umstände nach H 34.4 EStH – die Zahlung war von vornherein in einer Summe vorgesehen und wurde nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe verteilt, oder der Empfänger war dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen – sowie eine geringfügige Teilleistung von höchstens 10 % der Hauptleistung (BMF vom 01.11.2013, BStBl I S. 1326).

3. Wurde das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet (kein eigener Anlass)?

Voraussetzung 4 – Zusammenballung von Einkünften

Vergleich: Einkünfte im Jahr der Abfindung (inkl. Abfindung) gegenüber den Einkünften, die bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angefallen wären (Referenz = Vorjahr).

a) Vorjahr (Referenz)
b) Jahr der Abfindung
Summe Einkünfte Vorjahr0,00 €
Summe Einkünfte Abfindungsjahr (inkl. Abfindung)0,00 €
Differenz0,00 €
Bitte Angaben ausfüllen.
Grundlage: BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBl I 2013, 1326). Übersteigen die Gesamteinkünfte des Abfindungsjahres (einschließlich Abfindung) die Vergleichseinkünfte des Vorjahres, liegt eine Zusammenballung vor. Andernfalls kann eine Zusammenballung ausnahmsweise dennoch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige durch die Kündigung Einnahmen verliert, die er bei normalem Ablauf bezogen hätte – dies ist im Einzelfall zu prüfen. Hinweis: Die Fünftelregelung wird ab 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, bleibt aber in der Einkommensteuer­veranlagung anwendbar. Ohne Gewähr.