Prüft, ob eine Entschädigung/Abfindung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt (Fünftelregelung) besteuert werden kann. Entscheidend sind vier Voraussetzungen – insbesondere die Zusammenballung von Einkünften.
Alle drei müssen erfüllt sein.
1. Erfolgt die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG)?
2. Erfolgt der Zufluss zusammengeballt in einem Kalenderjahr?
3. Wurde das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet (kein eigener Anlass)?
Vergleich: Einkünfte im Jahr der Abfindung (inkl. Abfindung) gegenüber den Einkünften, die bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angefallen wären (Referenz = Vorjahr).