{"werk":"Einkommensteuer-Handbuch","jahrgang":2021,"geltender_rechtsstand":false,"vollstaendigkeit":{"eintraege":212,"im_archiv":223,"nicht_abrufbar":11,"quote":4.9},"hinweis":"Historische Ausgabe. Maßgeblich für Veranlagungszeitraum 2021; für laufende Fälle ist der Jahrgang 2025 zu verwenden.","ergebnis":"gefunden","paragraf":"32a","titel":"§ 32a Einkommensteuertarif","url":"https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/A-Einkommensteuergesetz/IV-Tarif/Paragraf-32a/inhalt.html","volltext":"S 2283 § 32a Einkommensteuertarif 1 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen bis 9.744 Euro (Grundfreibetrag): 0; von 9.745 Euro bis 14.753 Euro : (\"995.21\"xx\"y\" + \"1.400\")xx\"y\" ; von 14.754 Euro bis 57.918 Euro : (\"208.85\"xx\"z\" + \"2.397\")xx\"z\" + \"950.96\" ; von 57.919 Euro bis 274.612 Euro : \"0,42\"xx\"x\" – \"9.136,63\" ; von 270.501 Euro an: \"0,45\"xx\"x\" – \"17.364,99\" . 3 Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4 Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14.753 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5 Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. 2 bis 4 (weggefallen) 5 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt ( Splitting -Verfahren). 6 1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. 2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. H 32a Hinweise aufklappen zuklappen Alleinerziehende Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif im Rahmen einer Einzelveranlagung anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß ( BFH vom 29.9.2016 – BStBl 2017 II S. 259 ). Auflösung der Ehe (außer durch Tod) und Wiederheirat eines Ehegatten Ist eine Ehe, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben, im VZ durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst worden und ist der Stpfl. im selben VZ eine neue Ehe eingegangen, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls vorliegen, so kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG für die aufgelöste Ehe das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG ) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG ) nicht ausgeübt werden. Der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, ist mit dem von ihm bezogenen Einkommen nach dem Splitting -Verfahren zu besteuern (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG ). Der Auflösung einer Ehe durch Aufhebung oder Scheidung steht die Nichtigerklärung einer Ehe gleich ( H 26 – Allgemeines ). Auflösung einer Ehe Ist eine Ehe, die der Stpfl. im VZ des Todes des früheren Ehegatten geschlossen hat, im selben VZ wieder aufgelöst worden, so ist er für den folgenden VZ auch dann wieder nach § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG als Verwitweter zu behandeln, wenn die Ehe in anderer Weise als durch Tod aufgelöst worden ist ( BFH vom 9.6.1965 – BStBl III S. 590 ). Dauerndes Getrenntleben im Todeszeitpunkt Die Einkommensteuer eines verwitweten Stpfl. ist in dem VZ , der dem VZ des Todes folgt, nur dann nach dem Splitting tarif festzusetzen, wenn er und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben ( BFH vom 27.02.1998 – BStBl II S. 350 ). Todeserklärung eines verschollenen Ehegatten H 26 (Allgemeines) 1 Absatz 1 wurde durch Artikel 3 des FamEntlastG ab VZ 2020 neu gefasst. 2 Absatz 1 wird durch Artikel 1 des 2. FamEntlastG mit Wirkung ab VZ 2021 neu gefasst.","zeichen":4345}