🧾 Zumutbare Belastung § 33 Abs. 3 EStG

Stufentarif-Rechner · Eigenbelastungsgrenze für außergewöhnliche Belastungen · Steuersoft Tools
§ 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) erlaubt Abzug nur soweit zumutbare Belastung überschritten wird. Diese richtet sich nach § 33 Abs. 3 EStG: 1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Seit BFH VI R 32/13 wird die Belastung stufenweise berechnet (nicht mehr nach einheitlichem Prozentsatz auf die gesamte Bemessungsgrundlage).

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Zumutbare Belastung (Stufentarif)
Effektiver Prozentsatz auf GdE

Stufentarif § 33 Abs. 3 EStG (Tabelle)

GdE-Stufe Einzelvlg. ohne Kind Einzelvlg. + Kind(er) Zus.vlg. ohne Kind Zus.vlg. 1–2 Kinder Zus.vlg. 3+ Kinder
bis 15.340 €5 %2 %4 %2 %1 %
15.341 – 51.130 €6 %3 %5 %3 %1 %
über 51.130 €7 %4 %6 %4 %2 %

Stufenweise Berechnung (BFH VI R 32/13): Jeder GdE-Anteil wird mit dem für seine Stufe geltenden Prozentsatz multipliziert. Nicht mehr: einheitlicher Satz auf gesamten GdE.

Rechtsgrundlagen & Praxis-Hinweise

§ 33 Abs. 1 EStG: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und größer sind als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Verhältnissen. Typische Fälle: Krankheits-/Heilbehandlungskosten, Pflegeheimkosten (Eigenanteil), Bestattungskosten, behinderungsbedingte Aufwendungen über Pauschbetrag, Kurkosten.

§ 33 Abs. 3 EStG (zumutbare Belastung): Vor Abzug ist die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen. Höhe nach Gesamtbetrag der Einkünfte (nicht zu versteuerndes Einkommen!), Familienstand und Kinderzahl gestaffelt.

BFH VI R 32/13 (Stufenweise Berechnung): Bis 2017 wurde der höchste Prozentsatz auf den gesamten GdE angewendet. Seit der BFH-Entscheidung gilt: nur der Anteil der jeweils nächst-höheren Stufe wird mit dem höheren Satz multipliziert. Das ergibt eine deutlich niedrigere zumutbare Belastung und somit einen höheren abzugsfähigen Betrag — gerade bei mittleren Einkommen.

Kind im Sinne § 33 Abs. 3 EStG: Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag muss bestehen. Es zählt das gesamte Jahr — auch wenn das Kind nur teilweise berücksichtigt wird.

Gesamtbetrag der Einkünfte: Summe aller Einkünfte vor Sonderausgaben, außergew. Belastungen und Freibeträgen (NICHT zu versteuerndes Einkommen). Bei Zusammenveranlagung GdE beider Eheleute zusammen.

Krankenversicherungsbeiträge ≠ außergew. Belastung: Pflichtbeiträge sind Sonderausgaben (§ 10 EStG), kein § 33-Abzug. Nur tatsächliche Krankheitskosten über den GKV-Anteil sind hier relevant.

Praxis-Tipp: Belastungen über mehrere Jahre bündeln kann die zumutbare Belastung effektiv senken — z. B. Zahnbehandlung, Brille, Kur im gleichen Jahr durchführen statt verteilt über mehrere Jahre.

Verfassungsmäßigkeit: Das BVerfG hat die zumutbare Belastung mehrfach bestätigt (zuletzt BVerfG 2 BvR 221/17). Diskussion um Krankenversicherungs-Vorrang besteht weiter.