| GdE-Stufe | Einzelvlg. ohne Kind | Einzelvlg. + Kind(er) | Zus.vlg. ohne Kind | Zus.vlg. 1–2 Kinder | Zus.vlg. 3+ Kinder |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 2 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| 15.341 – 51.130 € | 6 % | 3 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 € | 7 % | 4 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Stufenweise Berechnung (BFH VI R 32/13): Jeder GdE-Anteil wird mit dem für seine Stufe geltenden Prozentsatz multipliziert. Nicht mehr: einheitlicher Satz auf gesamten GdE.
§ 33 Abs. 1 EStG: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und größer sind als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Verhältnissen. Typische Fälle: Krankheits-/Heilbehandlungskosten, Pflegeheimkosten (Eigenanteil), Bestattungskosten, behinderungsbedingte Aufwendungen über Pauschbetrag, Kurkosten.
§ 33 Abs. 3 EStG (zumutbare Belastung): Vor Abzug ist die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen. Höhe nach Gesamtbetrag der Einkünfte (nicht zu versteuerndes Einkommen!), Familienstand und Kinderzahl gestaffelt.
BFH VI R 32/13 (Stufenweise Berechnung): Bis 2017 wurde der höchste Prozentsatz auf den gesamten GdE angewendet. Seit der BFH-Entscheidung gilt: nur der Anteil der jeweils nächst-höheren Stufe wird mit dem höheren Satz multipliziert. Das ergibt eine deutlich niedrigere zumutbare Belastung und somit einen höheren abzugsfähigen Betrag — gerade bei mittleren Einkommen.
Kind im Sinne § 33 Abs. 3 EStG: Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag muss bestehen. Es zählt das gesamte Jahr — auch wenn das Kind nur teilweise berücksichtigt wird.
Gesamtbetrag der Einkünfte: Summe aller Einkünfte vor Sonderausgaben, außergew. Belastungen und Freibeträgen (NICHT zu versteuerndes Einkommen). Bei Zusammenveranlagung GdE beider Eheleute zusammen.
Krankenversicherungsbeiträge ≠ außergew. Belastung: Pflichtbeiträge sind Sonderausgaben (§ 10 EStG), kein § 33-Abzug. Nur tatsächliche Krankheitskosten über den GKV-Anteil sind hier relevant.
Praxis-Tipp: Belastungen über mehrere Jahre bündeln kann die zumutbare Belastung effektiv senken — z. B. Zahnbehandlung, Brille, Kur im gleichen Jahr durchführen statt verteilt über mehrere Jahre.
Verfassungsmäßigkeit: Das BVerfG hat die zumutbare Belastung mehrfach bestätigt (zuletzt BVerfG 2 BvR 221/17). Diskussion um Krankenversicherungs-Vorrang besteht weiter.