Werbungskosten-Pauschalen – Überblick

Steuersoft Tools · ANP 1.230 € · Telefon · Konto · Arbeitsmittel · Bewerbung
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§ 9a Nr. 1 EStG: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € (ab VZ 2023, 2026 unverändert). Wird automatisch gewährt; höhere tatsächliche WK nur bei Einzelnachweis. Daneben Schätzwerte ohne Einzelnachweis: Telefon/Internet (Verwaltungsregelung der Lohnsteuer-Richtlinien) sowie — nur auf ausdrückliche Wahl — Kontoführung 16 € und Arbeitsmittel 110 € (Verwaltungspraxis ohne Rechtsanspruch).
NEU ab VZ 2026 (§ 9a S. 3 EStG, StÄndG 2025): Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zum AN-Pauschbetrag in voller Höhe abzugsfähig (keine Verrechnung mit den 1.230 €).
Streitstand Kammer- und Verbandsbeiträge: § 9a S. 3 EStG nennt ausdrücklich nur Gewerkschaftsbeiträge, verweist aber auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG, der auch Beiträge an Berufsstände und sonstige Berufsverbände erfasst. Ob Pflichtkammern (z. B. Steuerberaterkammer, Ärztekammer) und Berufsverbände ebenfalls neben dem Pauschbetrag abziehbar sind, ist offen. Die Gesetzesbegründung stellt auf die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ab, was für eine enge Auslegung spricht; im Schrifttum wird die Ungleichbehandlung vergleichbarer berufsbezogener Mitgliedsbeiträge mit Blick auf Art. 3 GG kritisiert. Bis zur Klärung nur Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich ansetzen; Kammer- und Verbandsbeiträge zählen in die übrigen Werbungskosten und damit in den Vergleich mit dem Pauschbetrag.

Eingaben

–
Ergebnis
Tatsächl. WK gesamt–
ANP § 9a Nr. 1–
Empfehlung Abzug–
Vorteil ggü. ANP–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 9a Nr. 1 EStG: AN-Pauschbetrag 1.230 € (ab VZ 2023, vorher 1.200 €).

R 9.1 III LStR + H 9.1 LStH: Telefonkosten beruflich pauschal 20 % der Telefon-/Internetrechnung, max. 20 €/Monat = 240 €/Jahr.

Kontoführungsgebühren: Kontoführungsgebühren sind nur Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind (Gutschrift des Arbeitslohns, beruflich veranlasste Überweisungen; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht; Finanzämter erkennen ohne Einzelnachweis häufig 16 € im Jahr an — Verwaltungspraxis ohne Rechtsanspruch. Der Rechner setzt die 16 € daher nur auf ausdrückliche Wahl an und kennzeichnet sie dann im Ergebnis.

Arbeitsmittel ohne Nachweis: Eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG verlangt tatsächliche Aufwendungen). Finanzämter erkennen kleinere Beträge bis etwa 110 € häufig ohne Belege an, wenn die Gegenstände bezeichnet werden — Verwaltungspraxis ohne Rechtsanspruch. Der Rechner setzt diesen Betrag daher nur auf ausdrückliche Wahl an und kennzeichnet ihn dann im Ergebnis.

Bewerbungskosten: Ohne Belege darf geschätzt werden. Das FG Köln hat mit Urteil vom 07.07.2004 (7 K 932/03) die Kosten je Bewerbung mit Mappe auf 17 DM (≈ 8,69 €) und ohne Mappe (E-Mail-, Kurz-, Initiativbewerbung) auf 5 DM (≈ 2,56 €) geschätzt; verbreitet sind die gerundeten Werte 8,50 € / 2,50 €. Es handelt sich um Schätzwerte eines Einzelfalls, nicht um eine gesetzliche Pauschale; die Finanzverwaltung nennt keine festen Beträge und verlangt auf Anfrage Nachweise. Stand 2026 geprüft: kein neueres Urteil und keine amtliche Pauschale bekannt.

§ 9 IV EStG: Pendlerpauschale (eigenständige Berechnung – siehe Pendler-Tool).