NEU ab VZ 2026 (§ 9a S. 3 EStG, StÄndG 2025): Gewerkschaftsbeiträge sind zusätzlich zum AN-Pauschbetrag in voller Höhe abzugsfähig (keine Verrechnung mit den 1.230 €).
Eingaben
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 9a Nr. 1 EStG: AN-Pauschbetrag 1.230 € (ab VZ 2023, vorher 1.200 €).
R 9.1 III LStR + H 9.1 LStH: Telefonkosten beruflich pauschal 20 % der Telefon-/Internetrechnung, max. 20 €/Monat = 240 €/Jahr.
Kontoführungsgebühren: Kontoführungsgebühren sind nur Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind (Gutschrift des Arbeitslohns, beruflich veranlasste Überweisungen; § 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht; Finanzämter erkennen ohne Einzelnachweis häufig 16 € im Jahr an — Verwaltungspraxis ohne Rechtsanspruch. Der Rechner setzt die 16 € daher nur auf ausdrückliche Wahl an und kennzeichnet sie dann im Ergebnis.
Arbeitsmittel ohne Nachweis: Eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG verlangt tatsächliche Aufwendungen). Finanzämter erkennen kleinere Beträge bis etwa 110 € häufig ohne Belege an, wenn die Gegenstände bezeichnet werden — Verwaltungspraxis ohne Rechtsanspruch. Der Rechner setzt diesen Betrag daher nur auf ausdrückliche Wahl an und kennzeichnet ihn dann im Ergebnis.
Bewerbungskosten: Ohne Belege darf geschätzt werden. Das FG Köln hat mit Urteil vom 07.07.2004 (7 K 932/03) die Kosten je Bewerbung mit Mappe auf 17 DM (≈ 8,69 €) und ohne Mappe (E-Mail-, Kurz-, Initiativbewerbung) auf 5 DM (≈ 2,56 €) geschätzt; verbreitet sind die gerundeten Werte 8,50 € / 2,50 €. Es handelt sich um Schätzwerte eines Einzelfalls, nicht um eine gesetzliche Pauschale; die Finanzverwaltung nennt keine festen Beträge und verlangt auf Anfrage Nachweise. Stand 2026 geprüft: kein neueres Urteil und keine amtliche Pauschale bekannt.
§ 9 IV EStG: Pendlerpauschale (eigenständige Berechnung – siehe Pendler-Tool).