🏘️ V+V-Objektakte

§ 21 EStG · § 7 Abs. 4 EStG · § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG · § 82b EStDV

Ein Mietobjekt vom Kauf bis zur Anlage V – die Stufen bauen aufeinander auf: Die Kaufpreisaufteilung bestimmt die AfA-Bemessungsgrundlage, diese fließt in das Jahresergebnis, und dieses in die Totalüberschussprognose. Geprüft werden dabei die drei Stellen, an denen es in der Praxis schiefgeht: anschaffungsnaher Aufwand, verbilligte Überlassung und Einkünfteerzielungsabsicht.

1Objekt

2Anschaffung und AfA-Bemessungsgrundlage

Nebenkosten teilen das Schicksal des Kaufpreises und werden mit aufgeteilt.

Nicht abschreibbar. Für die Ermittlung steht die Kaufpreisaufteilung zur Verfügung.
Für degressive AfA oder § 7b Sonder-AfA dort rechnen und den Jahresbetrag hier eintragen.
Anschaffungskosten gesamt0,00 €
davon Grund und Boden0,00 €
Gebäudeanteil = AfA-Bemessungsgrundlage0,00 €
AfA-Satz und Jahresbetrag0,00 €
AfA im Anschaffungsjahr0,00 €

3Anschaffungsnaher Aufwand

Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung.

4Betrachtungsjahr: Einnahmen und Werbungskosten

5Verbilligte Überlassung

Maßgebend ist die ortsübliche Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten.

Wert noch nicht belegt? Der Vergleichsmieten-Nachweis ermittelt ihn aus Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder drei Vergleichswohnungen und erzeugt ein Nachweisblatt für die Akte.

6Ergebnis des Jahres

Einnahmen0,00 €
Werbungskosten ohne AfA0,00 €
Absetzung für Abnutzung0,00 €
Kürzung wegen verbilligter Überlassung0,00 €
Überschuss bzw. Verlust0,00 €

7Totalüberschussprognose

Das Ergebnis aus Stufe 6 steht in der ersten Zeile. Weitere Jahre ergänzen.

JahrErgebnis (€)kumuliert
Ergebnis des Betrachtungsjahres 0,00 €
Rechtsgrundlagen. Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG: 3 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022, 2 % bei Fertigstellung nach dem 31.12.1924, 2,5 % davor; im Anschaffungsjahr zeitanteilig. Degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG und die Sonderabschreibung nach § 7b EStG werden hier bewusst nicht nachgebildet – dafür bestehen eigene Rechner, deren Ergebnis übernommen werden kann. Anschaffungsnaher Aufwand nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer, gehören sie zu den Herstellungskosten und sind nur über die AfA abziehbar; Erweiterungen und jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten bleiben außer Ansatz. Größerer Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV kann bei Gebäuden im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Verbilligte Überlassung nach § 21 Abs. 2 EStG: Ab 66 % der ortsüblichen Marktmiete gilt die Überlassung als vollentgeltlich, der Werbungskostenabzug bleibt ungekürzt. Zwischen 50 % und unter 66 % entscheidet eine Totalüberschussprognose; fällt sie negativ aus, sind die Werbungskosten anteilig zu kürzen. Unter 50 % ist stets aufzuteilen. Nach der Rechtsprechung kann bei aufwendig gestalteten Wohnimmobilien, insbesondere ab etwa 250 m² Wohnfläche, ausnahmsweise auch oberhalb von 66 % eine Prognose erforderlich sein. Ohne Gewähr.