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Vollmacht § 80 AO
Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen · amtliches Muster
Übersicht
📋 Erstellt eine Vollmacht nach amtlichem Vollmachtmuster der Finanzverwaltung (§ 80 AO). Bei Übermittlung an die Vollmachtsdatenbank (DStV/BStBK) genügt eine elektronische Version.
Daten
Vollmachtgeber (Mandant)
Bevollmächtigter
Umfang der Vollmacht
Befugnisse
Sonstiges
Vorschau