Versorgungsausgleich – Sonderausgaben und Besteuerung

Steuersoft Tools · § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG · § 22 Nr. 1a EStG · Korrespondenzprinzip
← Alle Tools
Zahlungen zwischen geschiedenen Ehegatten (oder Lebenspartnern) im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich sind beim Verpflichteten Sonderausgaben und beim Berechtigten sonstige Einkünfte – und zwar genau in derselben Höhe (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4, § 22 Nr. 1a EStG). Der Rechner ermittelt den abziehbaren Betrag, die Einkünfte beim Empfänger und auf Wunsch die Steuerwirkung für beide Seiten. Geschiedene werden einzeln veranlagt – ein Splittingtarif wird nicht unterstellt. Die Teilung von Anrechten durch das Familiengericht ist dagegen steuerneutral.

1. Art der Zahlung

2. Ausgleichsleistung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

3. Beim Empfänger

4. Steuerwirkung (optional)

Ergebnis

Bitte die Zahlung eingeben.
PositionBetragRechtsgrundlage

Rechenweg

Bitte die Zahlung eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG: Sonderausgaben sind „Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.“ Nr. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend: Der Antrag gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden; die Zustimmung wirkt bis auf Widerruf, der vor Beginn des betroffenen Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt zu erklären ist. Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer des Berechtigten. Einen Höchstbetrag wie beim Unterhalt (Nr. 1) gibt es nicht.

§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG: Sonderausgaben sind „Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.“ Antrag und Zustimmung sind hier nicht erforderlich, wohl aber die Identifikationsnummer (Nr. 4 S. 2 i. V. m. Nr. 3 S. 3).

§ 22 Nr. 1a EStG: Sonstige Einkünfte sind „Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind“. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Abzug beim Zahler tatsächlich steuermindernd auswirkt (BMF Rn. 14, 31). Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € insgesamt für Einnahmen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5, höchstens bis zur Höhe der Einnahmen (§ 9a S. 1 Nr. 3, S. 2 EStG).

Steuerpflichtiger Teil der zugrunde liegenden Versorgung: Basisversorgung mit dem Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns (§ 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG, Tabelle in der Fassung des Wachstumschancengesetzes: 2023 82,5 %, 2024 83 %, 2025 83,5 %, 2026 84 %); Versorgungsbezüge abzüglich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 EStG, mit Zwölftelung nach Satz 12); private Renten mit dem Ertragsanteil nach dem bei Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr (§ 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG); Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG in der Höhe, in der sie beim Zahler steuerpflichtig sind.

§ 3 Nr. 55a und 55b EStG: Die interne Teilung (§ 10 VersAusglG) ist steuerfrei; die Leistungen gehören beim Berechtigten zu den Einkünften, zu denen sie beim Verpflichteten gehört hätten. Der bei der externen Teilung (§ 14 VersAusglG) geleistete Ausgleichswert ist steuerfrei, soweit Leistungen aus dem neuen Anrecht zu steuerpflichtigen Einkünften nach §§ 19, 20 und 22 führen würden – nicht aber, soweit sie beim Berechtigten zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 S. 3 a bb führen würden.

§ 1a Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1 S. 4 EStG: Ist der Zahler Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats und unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Zahlungen auch abziehbar, wenn der Empfänger in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnt und die Besteuerung dort durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Beschränkt Steuerpflichtige können § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 nicht anwenden.

Verwaltungsauffassung: BMF-Schreiben vom 21.03.2023, IV C 3 - S 2221/19/10035 :001, BStBl I 2023 S. 611 (ersetzt das Schreiben vom 09.04.2010; in der Positivliste des BMF als geltend geführt). Danach ist der Abzug nach Nr. 3 unabhängig davon möglich, ob die Ausgleichsleistung eine beamtenrechtliche, öffentlich-rechtliche, private oder betriebliche Altersvorsorge betrifft und ob sie gefördert wurde (Rn. 9). Wiederauffüllungszahlungen an den eigenen Versorgungsträger fallen nicht unter Nr. 3 (Rn. 13, 15; BFH vom 19.08.2021, X R 4/19, BStBl II 2022 S. 256).