Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 5. VermBG.
Staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen (VL): 20 % auf Wertpapiere/Beteiligungen, 9 % auf Bauspar-/Wohnungsbau-Anlagen.
Einkommensgrenzen 2026: 40.000 € (Einzel) / 80.000 € (Splitting) zvE — überschreitet zvE die Grenze, entfällt die Sparzulage komplett.
EingabenVZ 2026
Höchstgrenze 5. VermBG: 470 €/Jahr (Bausp.) bzw. 400 €/Jahr (Wertp.)
Wertp./Beteil.: max. 400 € × 20 % = 80 €; Bauspar.: max. 470 € × 9 % = 42,30 €
Für Einkommensgrenze-Prüfung 40k / 80k
Für KFB-Abzug bei Grenzprüfung (9.600 € pro Kind 2026)
Förderparameter (§ 13 5. VermBG)
| Anlageart | Fördersatz | max. förder-VL | max. Zulage | Einkommensgrenze |
|---|---|---|---|---|
| Wertpapiere/Fonds | 20 % | 400 € | 80,00 € | 40k / 80k |
| Bausparen/Wohnungsbau | 9 % | 470 € | 42,30 € | 40k / 80k |
| Beteiligung Produktivkapital | 20 % | 400 € | 80,00 € | 40k / 80k |
Arbeitnehmer-Sparzulage
0,00 €
pro Jahr · staatliche Zulage
Berechnung im Detail
VL-Eintrag in Anlage N erfolgt durch AG, nicht in der Steuererklärung.
Antrag auf AN-Sparzulage wird mit Steuererklärung gestellt (Anlage VL, elektronische Vermögensbildungs-Bescheinigung der Bank/Bausparkasse). Zulage wird erst bei Ablauf der Sperrfrist (typ. 6-7 J.) ausgezahlt.
Hinweis: VL sind Lohnzusatz und damit steuer- und SV-pflichtig — NICHT lohnsteuerfrei nach § 3 EStG. Nur die Sparzulage selbst (§ 13 5. VermBG) ist steuerfrei.
Mandant sollte AG auf VL-Vertrag aufmerksam machen (typ. tarifvertraglich 6,65-40 €/Mt).