Eingaben
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG: Verluste, die nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu 1 Mio € (2 Mio € Splitting) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen.
§ 10d Abs. 1 S. 2 EStG: Soweit das nicht möglich ist, erfolgt der Abzug im zweiten vorangegangenen VZ. Ob der Höchstbetrag für beide Rücktragsjahre zusammen oder je Jahr gilt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; der Rechner setzt ihn vorsichtig für beide Jahre zusammen an und weist auf die Abweichung hin, wenn sie sich auswirkt.
§ 10d Abs. 1 S. 6 EStG: Auf Antrag ist vom Verlustrücktrag insgesamt abzusehen (kein teilweiser Verzicht).
§ 10d Abs. 2 EStG: Verbleibender Verlust → Verlustvortrag, bis 1 Mio € Gesamtbetrag der Einkünfte unbeschränkt (2 Mio € Zusammenveranlagung), darüber bis 70 % des übersteigenden Betrags.
BMF v. 18.07.2024: Antragsmodalitäten und Mindestgewinnbesteuerung.