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Umsatzsteuer-Rechner
Brutto / Netto · Vorsteuer · Kleinunternehmer (§§ 10, 12, 19 UStG)
Übersicht
Brutto/Netto-Umrechnung mit 19 %, 7 % und 0 % (innergemeinschaftl. Lieferung / Reverse Charge). Plus Vorsteuer-Gegenrechnung und Kleinunternehmer-Grenzprüfung nach § 19 UStG (ab 2025: 25.000 € / 100.000 €).
Gastronomie ab 01.01.2026: Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen auf Speisen wieder dauerhaft 7 % (StÄndG 2025); Getränke bleiben 19 %.
Eingaben
Für Zahllast-Berechnung (USt-VA)
Ergebnis
USt-Betrag
0
Netto
0 €
Umsatzsteuer
0 €
Brutto
0 €
Zahllast / Erstattung
0 €
Rechenweg
Gastronomie-Aufteilung ab 01.01.2026 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung → 7 %
Ausdrücklich ausgenommen → 19 %
Speisen — netto / USt 7 %
Getränke — netto / USt 19 %
Netto gesamt
USt gesamt / Brutto gesamt
Seit 01.01.2026 dauerhaft: Speisen im Restaurant, beim Catering und außer Haus einheitlich 7 % — die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort und Außer-Haus-Verkauf entfällt. Getränke bleiben bei 19 %; ausgenommen sind Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil, die als Lieferung mit 7 % begünstigt bleiben. Eine getrennte Aufzeichnung der Entgelte ist erforderlich, weil auf eine Rechnung zwei Steuersätze entfallen.

Kombiangebote zum Pauschalpreis: Nach Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE (eingefügt durch BMF-Schreiben vom 22.12.2025, GZ III C 2 - S 7220/00023/014/027) ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Die Regelung gilt für alle Umsätze ab dem 01.01.2026 und ist nicht befristet. Sie ist eine Vereinfachung, keine Pflicht — die Aufteilung nach den tatsächlichen Entgeltanteilen bleibt zulässig.

Beherbergung (hier nicht gerechnet): Dasselbe Schreiben fasst Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE neu — der Entgeltanteil für die nicht begünstigten Leistungen im Beherbergungs-Pauschalpreis (sogenanntes Business-Package) darf seither mit 15 % statt bisher 20 % angesetzt werden.
Kleinunternehmer-Prüfung § 19 UStG
Grenze Vorjahresumsatz25.000 €
Grenze lfd. Jahr100.000 €
Status
Rechtsgrundlagen: § 10 UStG (Bemessungsgrundlage), § 12 UStG (Steuersätze: 19 % Regelsatz, 7 % ermäßigt, 0 % seit 2023 PV < 30 kWp), § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit 7 % „mit Ausnahme der Abgabe von Getränken" — dauerhaft ab 01.01.2026, StÄndG 2025), § 13b UStG (Reverse-Charge), § 19 UStG (Kleinunternehmer – ab 01.01.2025 neu: 25.000 €/100.000 €; bis 2024: 22.000 €/50.000 €), § 18 UStG (Voranmeldung, Zahllast = USt − Vorsteuer).
Nicht modelliert: Steuerschuldnerschaft i. g. Erwerbe, Durchschnittssätze § 23 UStG, Reiseleistungen § 25 UStG, Differenzbesteuerung § 25a UStG.