Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale

Steuersoft Tools · § 3 Nr. 26 EStG (3.300 €) · § 3 Nr. 26a EStG (960 €) · ab VZ 2026
← Zurück zur Übersicht
§ 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter): 3.300 €/Jahr steuer- und sv-frei für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pflegender. § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamt): 960 €/Jahr für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Bereich. Beide kumulierbar (verschiedene Tätigkeiten).
Beträge angehoben durch das Steueränderungsgesetz 2025 mit Wirkung ab dem VZ 2026 (vorher 3.000 € bzw. 840 €) — für frühere Veranlagungszeiträume sind die alten Höchstbeträge anzusetzen.

Eingaben

Ergebnis
Steuerfrei
Steuerpflichtig
UL-Pauschale ausgeschöpft
EA-Pauschale ausgeschöpft

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

§ 3 Nr. 26 EStG (Fassung ab VZ 2026): Steuerfreie Einnahmen 3.300 €/Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pflegender sowie für künstlerische Tätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen juristischen Person. Bis VZ 2025: 3.000 € (ab VZ 2021), davor 2.400 €.

§ 3 Nr. 26a EStG (Fassung ab VZ 2026): 960 €/Jahr für sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Bis VZ 2025: 840 € (ab VZ 2021), davor 720 €.

Steueränderungsgesetz 2025: Anhebung beider Höchstbeträge mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2026.

§ 14 SGB IV: Begünstigte Beträge auch sv-frei (synchron mit Steuerrecht).

R 3.26 LStR: Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 einer Vollzeitstelle umfassen ("nebenberuflich").

Beide kumulierbar: nicht für DIESELBE Tätigkeit, aber für verschiedene Tätigkeiten beim gleichen oder anderen Verein.