Beträge angehoben durch das Steueränderungsgesetz 2025 mit Wirkung ab dem VZ 2026 (vorher 3.000 € bzw. 840 €) — für frühere Veranlagungszeiträume sind die alten Höchstbeträge anzusetzen.
Eingaben
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 3 Nr. 26 EStG (Fassung ab VZ 2026): Steuerfreie Einnahmen 3.300 €/Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pflegender sowie für künstlerische Tätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen juristischen Person. Bis VZ 2025: 3.000 € (ab VZ 2021), davor 2.400 €.
§ 3 Nr. 26a EStG (Fassung ab VZ 2026): 960 €/Jahr für sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Bis VZ 2025: 840 € (ab VZ 2021), davor 720 €.
Steueränderungsgesetz 2025: Anhebung beider Höchstbeträge mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
§ 14 SGB IV: Begünstigte Beträge auch sv-frei (synchron mit Steuerrecht).
R 3.26 LStR: Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 einer Vollzeitstelle umfassen ("nebenberuflich").
Beide kumulierbar: nicht für DIESELBE Tätigkeit, aber für verschiedene Tätigkeiten beim gleichen oder anderen Verein.