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Totalüberschussprognose
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung & Verpachtung · § 21 EStG · BFH IX R 30/12
Übersicht
1. Objekt & Prognosezeitraum
Bestimmt den vom BFH unterstellten Prognosezeitraum.
Standard: 30 J. (V&V), 50 J. (Ferienwohnung), 100 J. (Erbbau).
2. Einnahmen
Netto-Kaltmiete + Umlagen (ohne USt bei Wohn-V&V)
BFH: max. 2 % p.a. ohne konkreten Nachweis
Mindernde Pauschale auf Mieteinnahmen
3. Werbungskosten
§ 7 Abs. 4 EStG: 2 %/2,5 %/3 % vom Geb-Wert
Verwaltung, Instandhaltung, Grundsteuer, Versicherung
Aus Finanzierungsplan, abnehmend mit Tilgung
Vereinfachte Schätzung des Zinsverlaufs (Annuität konstant)
z.B. größere Renovierung (verteilt auf 5 Jahre, § 82b EStDV)
Auf Einnahmen aufschlagen / Werbungskosten 10 % mindern
Totalüberschuss / -verlust
Prognosesumme (kumuliert)
0,00
Zeitraum0 Jahre
Σ Einnahmen0 €
Σ Werbungskosten0 €
Einnahme-Überschuss / Jahr Ø0 €
4. Jährliche Prognose-Tabelle
Jahr Mieten Lfd. WK AfA Zinsen Sonder Saldo Kumuliert
Hintergrund: Bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung (§ 21 EStG) wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter Vermietung zu Wohnzwecken grundsätzlich unterstellt (BFH IX R 30/12, BMF v. 08.10.2004). In Sonderfällen (Ferienwohnung mit Eigennutzung, verbilligte Vermietung < 50 %, Erbbau, übermäßig hohe Schuldzinsen) verlangt die FinVerw eine Totalüberschussprognose über typisierte 30 Jahre (V&V) bzw. 100 Jahre (Erbbau). Ergibt die Prognose einen Totalverlust, droht Liebhaberei – die Verluste sind dann steuerlich nicht abziehbar. BFH-Vorgaben: Mietsteigerungen nur mit Nachweis, ansonsten Sicherheitsabschlag 10 % auf Einnahmen und Sicherheitszuschlag 10 % auf WK.