THG-Quote E-Auto – Versteuerung

Steuersoft Tools · BMF 24.10.2024 · Privat steuerfrei · Dienstwagen AN-Lohn
← Zurück zur Übersicht
THG-Quoten-Prämie (Treibhausgas-Minderungsquote): E-Auto-Halter können jährlich ihre CO2-Einsparung an Mineralölgesellschaften verkaufen — typisch 80–400 €/Jahr. Steuerliche Behandlung nach BMF v. 24.10.2024: Bei reinem Privat-Pkw nicht steuerbar (keine Einkunftsart). Bei Dienstwagen/Firmenwagen: Einnahme des Arbeitgebers/Unternehmers.
Quotenpfad § 37a BImSchG (verschärft durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote, in Kraft seit 07.06.2026): . Mehrfachanrechnung von Biokraftstoffen ab 01.01.2026 abgeschafft; Palmöl und Soja vollständig ausgeschlossen. Erstmals gilt zusätzlich eine eigene Unterquote für strombasierte Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO), beginnend bei 0,1 % im Jahr 2026.
Prämienberechtigt sind nur rein batterieelektrische Fahrzeuge — Hybride und Plug-in-Hybride sind seit 2026 endgültig ausgeschlossen (38. BImSchV).

Eingaben

Ergebnis
Steuerliche Einordnung
Stpfl. Betrag
Hinweis
Wer versteuert?

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

Rechtsgrundlagen

BMF v. 24.10.2024: Bei rein privater Nutzung des E-Autos ist die THG-Prämie keiner Einkunftsart zuzuordnen — nicht steuerbar.

§ 19 EStG: Bei Dienstwagen — wenn der AN die Prämie für sich behält, ist sie steuerpflichtiger Arbeitslohn.

§ 8 Abs. 2 EStG: 1 %-Regelung beim Dienstwagen wird nicht durch THG-Quote berührt; THG ist Zusatz-Einnahme.

§ 4 Abs. 4 EStG (Unternehmer): Beim Firmenwagen ist die Prämie Betriebseinnahme.

§§ 37a–37h BImSchG: Rechtsgrundlage der Treibhausgasminderungs-Quote; die Anrechnung von Ladestrom für Elektrofahrzeuge regelt die 38. BImSchV.

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (BGBl. Teil I 2026 Nr. 163, in Kraft seit 07.06.2026): Umsetzung der EU-Richtlinie RED III. Der Quotenpfad wurde bis 2040 verlängert und deutlich verschärft; zusätzlich wurde eine RFNBO-Unterquote eingeführt. Die genauen Werte der Folgejahre sind der jeweils geltenden Fassung des § 37a BImSchG zu entnehmen.

Hinweis zur Prämienhöhe: Die Prämie ist kein gesetzlich festgelegter Betrag, sondern ein Marktpreis — er hängt vom Quotenhandel ab und schwankt jährlich. Die steuerliche Einordnung bleibt davon unberührt.

Hinweis: Bei mehreren E-Fahrzeugen mit gewerblicher Vermarktung — gewerbliche Einkünfte § 15 EStG möglich.