Quotenpfad § 37a BImSchG (verschärft durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote, in Kraft seit 07.06.2026): –. Mehrfachanrechnung von Biokraftstoffen ab 01.01.2026 abgeschafft; Palmöl und Soja vollständig ausgeschlossen. Erstmals gilt zusätzlich eine eigene Unterquote für strombasierte Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO), beginnend bei 0,1 % im Jahr 2026.
Prämienberechtigt sind nur rein batterieelektrische Fahrzeuge — Hybride und Plug-in-Hybride sind seit 2026 endgültig ausgeschlossen (38. BImSchV).
Eingaben
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
BMF v. 24.10.2024: Bei rein privater Nutzung des E-Autos ist die THG-Prämie keiner Einkunftsart zuzuordnen — nicht steuerbar.
§ 19 EStG: Bei Dienstwagen — wenn der AN die Prämie für sich behält, ist sie steuerpflichtiger Arbeitslohn.
§ 8 Abs. 2 EStG: 1 %-Regelung beim Dienstwagen wird nicht durch THG-Quote berührt; THG ist Zusatz-Einnahme.
§ 4 Abs. 4 EStG (Unternehmer): Beim Firmenwagen ist die Prämie Betriebseinnahme.
§§ 37a–37h BImSchG: Rechtsgrundlage der Treibhausgasminderungs-Quote; die Anrechnung von Ladestrom für Elektrofahrzeuge regelt die 38. BImSchV.
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (BGBl. Teil I 2026 Nr. 163, in Kraft seit 07.06.2026): Umsetzung der EU-Richtlinie RED III. Der Quotenpfad wurde bis 2040 verlängert und deutlich verschärft; zusätzlich wurde eine RFNBO-Unterquote eingeführt. Die genauen Werte der Folgejahre sind der jeweils geltenden Fassung des § 37a BImSchG zu entnehmen.
Hinweis zur Prämienhöhe: Die Prämie ist kein gesetzlich festgelegter Betrag, sondern ein Marktpreis — er hängt vom Quotenhandel ab und schwankt jährlich. Die steuerliche Einordnung bleibt davon unberührt.
Hinweis: Bei mehreren E-Fahrzeugen mit gewerblicher Vermarktung — gewerbliche Einkünfte § 15 EStG möglich.