BMF v. 21.12.2007, IV B 2 - S 2144/07/0002, BStBl 2008 I S. 256
Steuerberatungskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2006 nur noch abziehbar, soweit sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind – also auf die Ermittlung der Einkünfte entfallen. Der privat veranlasste Teil, insbesondere der Mantelbogen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, ist seit der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht mehr absetzbar. Für gemischte Aufwendungen lässt die Finanzverwaltung zwei Vereinfachungen zu, die dieser Rechner gegeneinander abwägt.
1. Eindeutig zuordenbare Kosten
Honorar, das sich einer bestimmten Anlage bzw. Einkunftsart zurechnen lässt.
2. Gemischte Aufwendungen
Beträge, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen – hier greifen die Vereinfachungen.
Für diese Position sieht das BMF-Schreiben keine 50-Prozent-Regel vor; sie ist sachgerecht zu schätzen.
Ermittlung
Eindeutig zuordenbar, abziehbar0,00 €
Eindeutig privat – nicht abziehbarMantelbogen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen0,00 €
Nach Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Steuerberatungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Zur Zuordnung siehe BMF-Schreiben vom 21.12.2007, IV B 2 - S 2144/07/0002, BStBl 2008 I S. 256, abgedruckt in Anhang 16 XIII EStH. Danach ist es nicht zu beanstanden, Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine sowie Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Steuersoftware zu 50 Prozent den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Zusätzlich ist der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei gemischten Steuerberatungskosten bis zu 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen. Beide Vereinfachungen stehen nebeneinander; maßgebend ist die für den Steuerpflichtigen günstigere. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen scheidet ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG aus. Der Ansatz erfolgt bei der jeweiligen Einkunftsart. Ohne Gewähr.