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Spekulationsfrist Immobilie
10-Jahres-Frist · Eigennutzungs-Ausnahme · § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Übersicht
Eckdaten Veräußerung
Makler, Notar, Werbung
§ 23 III S. 4 EStG: Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage
Eigennutzungs-Ausnahme § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
Variante 1 (durchgehend): vom Anschaffungs- bis zum Veräußerungs-Datum selbstgenutzt.
Variante 2 (Mindestnutzung): im Veräußerungs-Jahr und in den beiden vollen Vorjahren durchgehend selbstgenutzt (BFH IX R 14/22). Felder ggf. leer lassen, wenn keine Eigennutzung.
Ergebnis
Haltedauer
0 Jahre
Veräußerungsgewinn
0 €
Steuer (Grenzsteuer)
0 €
Rechtsgrundlage
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG: Veräußerungsgewinne aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen.
Eigennutzungs-Ausnahme (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG): Steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn die Immobilie (a) im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde — ODER — (b) im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren durchgehend zu eigenen Wohnzwecken (BFH IX R 14/22: faktisch 1 Jahr + 2 Tage Mindestnutzung im 3-Jahres-Block).
AfA-Hinzurechnung (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG): In Anspruch genommene AfA erhöht den Veräußerungsgewinn.
Freigrenze 600 € (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG): Gesamtgewinne aller priv. Veräußerungsgeschäfte unter 600 € im VZ sind steuerfrei (Freigrenze, nicht Freibetrag).