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Rechenweg / Tabelle
Rechtsgrundlagen
§ 7b Abs. 4 EStG: Sperrfrist 10 Jahre ab Anschaffung/Herstellung. Verstoß = Sonder-AfA wird vollständig rückgängig gemacht.
Verstoß-Tatbestände (§ 7b Abs. 4 S. 1 EStG): keine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Bindungszeitraum (z. B. Selbstnutzung, gewerbliche Nutzung), steuerfreie Veräußerung im Bindungszeitraum, Überschreiten der Baukostenobergrenze durch nachträgliche Kosten innerhalb von drei Jahren.
§ 7b Abs. 4 S. 2–4 EStG: Die Bescheide sind auch bei Bestandskraft zu ändern; § 233a Abs. 2a AO ist nicht anzuwenden — die Zinsen laufen also ab der regulären Karenzzeit.
§ 233a Abs. 1, 2 AO, §§ 238, 239 AO: Verzinst wird nur die Einkommensteuer, nicht der Solidaritätszuschlag (AEAO zu § 233a Nr. 2). Zinslauf ab 15 Monaten nach Ablauf des VZ (für VZ 2019–2024 verlängert auf 21/21/21/20/18/17 Monate, Art. 97 § 36 Abs. 2, 3 EGAO) bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheids; nur volle Monate, Betrag auf volle 50 € abgerundet, 0,15 %/Monat, Zinsen auf volle Euro abgerundet, unter 10 € keine Festsetzung.
Hinweis: Tool nimmt vereinfachend einheitlichen Grenzsteuersatz an. In der Praxis ist eine VZ-genaue Schattenrechnung erforderlich.