§ 7b Sonder-AfA – Personengesellschaft / Sonder-BV

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§ 7a Abs. 7 EStG: Bei vermögensverwaltender Personengesellschaft (GbR/KG) oder gewerblicher Mitunternehmerschaft erhalten Gesellschafter den Sonder-AfA-Vorteil anteilig nach ihrer Beteiligungsquote. Die Förderhöchstgrenze (De-minimis 300.000 € nach der Verordnung (EU) 2023/2831 in 3 Jahren) gilt je Gesellschafter getrennt.

Eingaben

Ergebnis
Sonder-AfA gesamt p.a.
Anteil A
De-minimis A frei
Status A

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 7b Abs. 5 EStG: Verweis auf die De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 — Beihilfe-Höchstbetrag 300.000 € pro Unternehmen in 3 Steuerjahren. Nach Satz 2 gilt das für Wohnungen aus Bauanträgen ab dem 1. Januar 2023 nur bei Einkünften nach §§ 13, 15 und 18 EStG — bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung also nicht.

§ 7a Abs. 7 EStG: Bei Personengesellschaften steht die Sonder-AfA den Mitunternehmern nach ihren Anteilen zu.

§ 7a Abs. 7 Satz 1 EStG: Bei Mitunternehmerschaften und Gemeinschaften ist der einzelne Beteiligte anspruchsberechtigt; die beihilferechtliche Prüfung erfolgt daher auf seiner Ebene, nicht auf der der Gesellschaft. Das Wahlrecht zur Sonderabschreibung darf nach Satz 2 dem Grunde und der Höhe nach nur einheitlich ausgeübt werden. Maßgebliche Verwaltungsauffassung: Anwendungsschreiben des BMF vom 21.05.2025, Rz. 94 bis 116.

Beihilfewert (Rz. 95 bis 100): Maßgebend ist nicht der Nennbetrag der Sonderabschreibung, sondern der relevante wirtschaftliche Vorteil aus der vorgezogenen Abschreibung. Er wird als Barwert über den gesamten Abschreibungszeitraum von 33⅓ bzw. 50 Jahren ermittelt, wobei die späteren Nachteile aus der niedrigeren Restwert-AfA gegenzurechnen sind. Abgezinst wird auf den Investitionszeitpunkt mit dem Abzinsungssatz nach der Mitteilung der EU-Kommission über Referenz- und Abzinsungssätze. Das Bundesministerium der Finanzen stellt hierfür ein Berechnungsschema bereit. Die Ermittlung erfolgt einmalig im ersten Jahr; spätere nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, eine Veräußerung oder eine Nutzungsänderung lösen keine rückwirkende Neuberechnung aus.

BFH IV R 19/10: Sonderbetriebsvermögen-Konstellation: bei Sonder-AfA auf SBV wird die Förderung dem einzelnen Mitunternehmer voll zugerechnet.

§ 15 EStG: Bei gewerblicher Prägung erfolgt die Zuordnung über Gewinnverteilungsabrede.