§ 1 SolzG (Solidaritätszuschlag): 5,5 % auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Erhebung seit 1991, ursprünglich „Solidarpakt Ost". Seit VZ 2021 drastisch reduzierte Erhebung durch erhöhte Freigrenze (§ 3 Abs. 3, 4, 4a SolzG): nur noch Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften zahlen.
Freigrenze 2021–2026: 16.956 € (Grundtarif) bzw. 33.912 € (Splittingtarif) bei der ESt-Höhe — mehrfach moderat angehoben (2026: 18.130 € / 36.260 €). Bis zu dieser Schwelle kein Soli. Darüber Übergangszone (lineares Wachstum), dann voller 5,5 %-Satz.
Übergangszone: Der Soli wächst mit 11,9 % der Differenz (ESt − Freigrenze). Bei einer ESt von ~108 k € ist der volle 5,5 %-Satz erreicht.
Körperschaftsteuer / Kapitalgesellschaften: Hier keine Freigrenze — voller 5,5 %-Satz unabhängig vom KSt-Betrag. Gleichermaßen für Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (über Bank): voller Soli ab dem ersten Euro.
Verfassungsmäßigkeit: BFH 2019 (IX B 27/19): Soli ist auch nach Auslaufen des Solidarpakts 2019 nicht automatisch verfassungswidrig. BVerfG-Vorlage anhängig (2 BvR 1505/20).
Kirchensteuer: KiSt wird NICHT in die Soli-Bemessungsgrundlage einbezogen — der Soli berechnet sich aus der reinen ESt/KSt vor KiSt.
Quelle: Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) 1995, zuletzt geändert durch Inflationsausgleichsgesetz 2022 und nachfolgende Tarif-Anpassungen.