💶 Soli-Rechner § 1 SolzG

Solidaritätszuschlag 5,5 % auf ESt/KSt mit Freigrenze + Übergangszone · Steuersoft Tools
Seit VZ 2021 wurde der Soli für ~90 % der Steuerpflichtigen abgeschafft. Fällig nur noch bei ESt über 18.130 € (Grund) bzw. 36.260 € (Splitting). Übergangszone bis ~108 k € ESt mit linearem Anstieg auf vollen 5,5 %. Davor (2010–2020): nur 972 € / 1.944 € Freigrenze.

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Maßgebliche Freigrenze
Bemessungsgrundlage
Solidaritätszuschlag
Effektive Soli-Quote

Rechtsgrundlagen & Praxis-Hinweise

§ 1 SolzG (Solidaritätszuschlag): 5,5 % auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Erhebung seit 1991, ursprünglich „Solidarpakt Ost". Seit VZ 2021 drastisch reduzierte Erhebung durch erhöhte Freigrenze (§ 3 Abs. 3, 4, 4a SolzG): nur noch Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften zahlen.

Freigrenze 2021–2026: 16.956 € (Grundtarif) bzw. 33.912 € (Splittingtarif) bei der ESt-Höhe — mehrfach moderat angehoben (2026: 18.130 € / 36.260 €). Bis zu dieser Schwelle kein Soli. Darüber Übergangszone (lineares Wachstum), dann voller 5,5 %-Satz.

Übergangszone: Der Soli wächst mit 11,9 % der Differenz (ESt − Freigrenze). Bei einer ESt von ~108 k € ist der volle 5,5 %-Satz erreicht.

Körperschaftsteuer / Kapitalgesellschaften: Hier keine Freigrenze — voller 5,5 %-Satz unabhängig vom KSt-Betrag. Gleichermaßen für Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (über Bank): voller Soli ab dem ersten Euro.

Verfassungsmäßigkeit: BFH 2019 (IX B 27/19): Soli ist auch nach Auslaufen des Solidarpakts 2019 nicht automatisch verfassungswidrig. BVerfG-Vorlage anhängig (2 BvR 1505/20).

Kirchensteuer: KiSt wird NICHT in die Soli-Bemessungsgrundlage einbezogen — der Soli berechnet sich aus der reinen ESt/KSt vor KiSt.

Quelle: Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG) 1995, zuletzt geändert durch Inflationsausgleichsgesetz 2022 und nachfolgende Tarif-Anpassungen.