1 Ihre Lebenslage
Mehrere Lagen im selben Jahr? Nacheinander durchgehen – jede Lage rechnet für sich.
2 Angaben
Einzutragen ist das zu versteuernde Einkommen ohne die hier ermittelten Werbungskosten (also mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag gerechnet) und ohne steuerfreie Bezüge.
Aktiver Dienst im Inland
Besondere Verwendung im Ausland
Lehrgang, Übung oder Dienstreise im Inland
Die Mahlzeiten-Häkchen gelten für alle eingetragenen Tage. Liegen die Tage unterschiedlich, die Lage zweimal rechnen.
Versetzung: doppelte Haushaltsführung und Umzug
Ende der Dienstzeit als Soldat/in auf Zeit
Reservistendienst
3 Ergebnis
Steuerfrei
Werbungskosten
Steuerwirkung
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 3 Nr. 4 EStG (Angehörige der Bundeswehr): steuerfrei sind der Geldwert der aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für Dienstkleidung, die im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse sowie der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge.
§ 3 Nr. 5 EStG (Fassung seit 01.01.2026, Art. 17 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz vom 22.12.2025): steuerfrei sind (a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, (c) die Heilfürsorge nach § 16 des Wehrsoldgesetzes (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), (e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes (Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Angehörige) und – neu – (f) die Zuschüsse zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach §§ 31b, 31c des Soldatengesetzes (bis 3.500 € Klasse B, bis 5.000 € Klasse C/C1; Dienstantritt ab 01.01.2026 und mindestens zwölf Monate Wehrdienst). Der Wehrsold beim freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes ist nicht genannt und damit steuerpflichtig; die alte Befreiung gilt nur noch für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2014 begonnen haben (§ 52 Abs. 4 S. 2 EStG). Der Wehrsoldgrundbetrag beträgt seit 01.01.2026 monatlich 2.600 € in der niedrigsten Wehrsoldgruppe (Anlage zum Wehrsoldgesetz). Die Wehrpflicht selbst ist nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder bei einer durch Gesetz angeordneten Bedarfswehrpflicht anzuwenden (§§ 2, 2a Wehrpflichtgesetz).
§ 3 Nr. 13 EStG: steuerfrei sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder; Verpflegungsvergütungen nur bis zu den Pauschalen des § 9 Abs. 4a, Trennungsgelder nur bis zu den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 und Abs. 4a abziehbaren Aufwendungen. Steuerfreie Erstattungen schließen insoweit den Werbungskostenabzug aus (§ 3c Abs. 1, § 9 Abs. 4a S. 11 EStG).
§ 3 Nr. 64 EStG, § 56 BBesG: Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland sind steuerfrei, soweit sie den Arbeitslohn bei gleichwertiger Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse übersteigen. Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden Tag einer besonderen Verwendung im Ausland gezahlt; der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 153 € (§ 56 Abs. 3 BBesG). Für Wehrsoldempfänger gilt das entsprechend (§ 12 Wehrsoldgesetz). Ein Progressionsvorbehalt ist nicht vorgesehen: § 32b Abs. 1 EStG zählt die einbezogenen Leistungen abschließend auf, der Zuschlag gehört nicht dazu (so auch die Auskunft der Bundeswehr zur Steuerfreiheit des Zuschlags).
§ 3 Nr. 48, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG, §§ 5, 6 USG: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind steuerfrei – ausgenommen die Leistungen an Selbständige nach § 6 USG. Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nur die Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 USG (Ersatz des Verdienstausfalls bzw. entgangener Entgeltersatzleistungen, höchstens 301 € je Tag, § 5 Abs. 3 USG).
§ 3 Nr. 2 Buchst. c, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG: Die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz (§ 101 SVG) ist steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Der besondere Steuersatz ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen zuzüglich der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, soweit dieser nicht beim Arbeitslohn abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG).
Übergangsgebührnisse (§ 16 SVG): steuerpflichtiger Arbeitslohn und keine Versorgungsbezüge – kein Versorgungsfreibetrag (BFH vom 01.03.1974, VI R 47/71, BStBl II 1974 S. 490; bestätigt in BFH vom 21.03.2013, VI R 5/12). Übergangsbeihilfe (§§ 19, 20 SVG): steuerpflichtig, seit die Befreiung des § 3 Nr. 10 EStG ab 2006 aufgehoben ist; die alte Befreiung bis 10.800 € gilt weiter, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde (§ 52 Abs. 4 S. 3 EStG). Ob die Übergangsbeihilfe nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt; das Werkzeug rechnet das deshalb nicht.
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4 EStG: Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, je vollen Entfernungskilometer: ab 2026 0,38 € ab dem ersten Kilometer (Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363; § 52 Abs. 1 EStG); bis 2025 0,30 € für die ersten 20 und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Höchstens 4.500 €, außer mit eigenem oder überlassenem Pkw; höhere Kosten öffentlicher Verkehrsmittel sind ansetzbar (§ 9 Abs. 2 S. 2). Ein Zeitsoldat kann am Standort, dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste Tätigkeitsstätte haben – auch wenn er jederzeit versetzt werden kann (BFH vom 22.11.2022, VI R 6/21).
§ 9 Abs. 4a EStG: Verpflegungspauschale 28 € je Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit, 14 € für An- und Abreisetage mit Übernachtung und für Tage ohne Übernachtung mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit; beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte (Neubeginn nach mindestens vier Wochen Unterbrechung). Stellt der Dienstherr eine Mahlzeit, wird gekürzt: Frühstück um 20 %, Mittag- und Abendessen um je 40 % der Pauschale für einen vollen Tag (5,60 € bzw. 11,20 €), höchstens bis 0 € (S. 8). Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit: höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz, für den Pkw 0,30 €, für andere motorbetriebene Fahrzeuge 0,20 € je gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG, § 5 BRKG).
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG: doppelte Haushaltsführung nur bei eigenem Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte. Unterkunft höchstens 1.000 € im Monat im Inland; ab 2026 höchstens 2.000 € im Ausland, außer bei verpflichtender Dienstwohnung oder nach § 54 BBesG anerkannten Kosten (bis 2025 im Ausland ohne festen Höchstbetrag). Eine Familienheimfahrt je Woche mit der Entfernungspauschale. Auch die Unterkunft in der Kaserne kann Zweitwohnung sein (BFH vom 20.12.1982, VI R 123/81, BStBl II 1983 S. 269). Wird die unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft als Sachbezug versteuert und nur dienstlich genutzt, sind Werbungskosten in gleicher Höhe abziehbar (BFH vom 28.04.2020, VI R 5/18).
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, R 3.31 LStR, H 9.12 LStH: Aufwendungen für typische Berufskleidung – dazu gehören Kleidungsstücke mit uniformartiger Beschaffenheit – einschließlich ihrer Reinigung sind Werbungskosten, soweit sie nicht erstattet werden.