Art der Nutzung & Berechtigter
Wert der Nutzung
Mietwert (Wohnrecht) oder Reinertrag (Nießbrauch)
Für § 16 BewG-Begrenzung (1/18,6 vom Wert)
Kapitalwert nach BewG
0
€
Vervielfältiger
0,000
Berechtigter (Alter)
0
Jahreswert verwendet
0 €
Rechtsgrundlage
–
§ 14 BewG (lebenslang): Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger (Anlage 9 BewG, BMF v. 04.10.2024 · Sterbetafel 2020/22 · Diskontierung 5,5 %). Bei Schenkung/Erbe wird der Kapitalwert vom Wert der Zuwendung abgezogen.
§ 13 BewG / Anlage 9a (auf Zeit): Vervielfältiger = (1 − 1,055⁻ⁿ) / 0,055. Maximal Vervielfältiger der lebenslangen Nutzung.
§ 16 BewG (Höchstbetrag): Der Jahreswert ist gedeckelt auf Verkehrswert / 18,6. Höhere Jahreswerte werden gekürzt — wirkt nur, wenn der ermittelte Jahreswert über diesem Cap liegt.
§ 1093 BGB (Wohnungsrecht): Bewertung wie Nießbrauch — Jahreswert = ortsübliche Miete der Wohnfläche.
Praxis: Vorbehaltsnießbrauch im Übergabevertrag mindert die Schenkungssteuer-Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 ErbStG); bei Beendigung des Nießbrauchs durch Tod erfolgt KEINE Nachversteuerung (R E 14.2 ErbStR).
§ 13 BewG / Anlage 9a (auf Zeit): Vervielfältiger = (1 − 1,055⁻ⁿ) / 0,055. Maximal Vervielfältiger der lebenslangen Nutzung.
§ 16 BewG (Höchstbetrag): Der Jahreswert ist gedeckelt auf Verkehrswert / 18,6. Höhere Jahreswerte werden gekürzt — wirkt nur, wenn der ermittelte Jahreswert über diesem Cap liegt.
§ 1093 BGB (Wohnungsrecht): Bewertung wie Nießbrauch — Jahreswert = ortsübliche Miete der Wohnfläche.
Praxis: Vorbehaltsnießbrauch im Übergabevertrag mindert die Schenkungssteuer-Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 ErbStG); bei Beendigung des Nießbrauchs durch Tod erfolgt KEINE Nachversteuerung (R E 14.2 ErbStR).