Mütterrente III – Rechner

Steuersoft Tools · beschlossen 05.12.2025 · gilt ab 01.01.2027 · Auszahlung mit Nachzahlung ab 2028
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Mütterrente III (Bundestag 05.12.2025, Bundesrat zugestimmt): Ab dem 01.01.2027 werden für jedes vor 1992 geborene Kind drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet — bisher waren es 2,5 Jahre. Das bedeutet +0,5 Entgeltpunkte je Kind, beim aktuellen Rentenwert von 42,52 € also rund 21,26 € Bruttorente je Kind und Monat. Wegen des Umstellungsaufwands der Rentenversicherung wird erst ab 2028 ausgezahlt — rückwirkend ab Januar 2027 als Nachzahlung. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Für die Beratungspraxis wichtig: Die Erhöhung ist kein „steuerfreier Zuschlag" — sie erhöht den steuerpflichtigen Jahresbetrag der Rente. Weil sich der Jahresbetrag aus einem anderen Grund als der regulären Rentenanpassung ändert, wird der Rentenfreibetrag neu berechnet (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG): Vom Erhöhungsbetrag bleibt der ursprüngliche Freibetrags-Prozentsatz des Rentenbeginnjahres steuerfrei. Zusammen mit der Nachzahlung für 2027 kann das im Auszahlungsjahr 2028 erstmals eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auslösen.

Eingaben

Ergebnis
Brutto-Erhöhung / Monat
Netto nach KV/PV / Monat
Einmalige Nachzahlung
Davon steuerpflichtig

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen & Hintergrund

Kindererziehungszeiten (§ 56, § 249 SGB VI): Für vor 1992 geborene Kinder wurden bisher 30 Monate (2,5 Jahre) Kindererziehungszeit angerechnet, für ab 1992 geborene Kinder 36 Monate. Die Mütterrente III hebt die Anrechnung für vor 1992 geborene Kinder ab dem 01.01.2027 ebenfalls auf 36 Monate an — die Unterscheidung nach dem Geburtsjahr entfällt.

Wirkung: +0,5 Entgeltpunkte je Kind. Ein Entgeltpunkt entspricht seit dem 01.07.2026 einem Rentenwert von 42,52 € (Rentenanpassung +4,24 %). Der tatsächliche Zahlbetrag ab 2027 hängt vom dann gültigen Rentenwert ab.

Auszahlung: Die technische Umstellung bei der Rentenversicherung dauert — ausgezahlt wird ab 2028, die Monate ab Januar 2027 werden nachgezahlt. Die Erhöhung erfolgt von Amts wegen, ohne Antrag. Sie gilt auch für Väter und andere Erziehende, denen die Erziehungszeit zugeordnet ist, und wirkt auch in Hinterbliebenenrenten.

Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG): Der Rentenfreibetrag ist als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aus anderen Gründen als der regulären Anpassung — wie hier durch zusätzliche Entgeltpunkte —, wird der Freibetrag im Verhältnis des ursprünglichen Prozentsatzes neu berechnet. Vom Erhöhungsbetrag bleibt also der Freibetragssatz des Rentenbeginnjahres steuerfrei (Rentenbeginn 2015: 30 % steuerfrei, 70 % steuerpflichtig).

Nachzahlung und Steuer: Die Nachzahlung für 2027 fließt voraussichtlich 2028 zu und wird dort steuerlich erfasst. Ob die Voraussetzungen einer Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) vorliegen, ist bei nur einem nachgezahlten Jahr regelmäßig zweifelhaft — im Zweifel im Steuersoft-Programm beide Varianten rechnen.

Sozialversicherung: Von der Brutto-Erhöhung gehen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ab: KVdR = halber allgemeiner Beitragssatz (7,3 %) + halber Zusatzbeitrag der Kasse; Pflegeversicherung tragen Rentner allein (3,6 %, Kinderlose 4,2 %).

Wechselwirkungen: Bei Bezug von Grundsicherung im Alter wird die Rentenerhöhung als Einkommen angerechnet. Der Grundrentenzuschlag wird von Amts wegen neu geprüft. Bei freiwillig Versicherten und bei Versorgungsbezügen können sich Beitragsfolgen ergeben.