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Rechenweg
Rechtsgrundlagen & Hintergrund
Kindererziehungszeiten (§ 56, § 249 SGB VI): Für vor 1992 geborene Kinder wurden bisher 30 Monate (2,5 Jahre) Kindererziehungszeit angerechnet, für ab 1992 geborene Kinder 36 Monate. Die Mütterrente III hebt die Anrechnung für vor 1992 geborene Kinder ab dem 01.01.2027 ebenfalls auf 36 Monate an — die Unterscheidung nach dem Geburtsjahr entfällt.
Wirkung: +0,5 Entgeltpunkte je Kind. Ein Entgeltpunkt entspricht seit dem 01.07.2026 einem Rentenwert von 42,52 € (Rentenanpassung +4,24 %). Der tatsächliche Zahlbetrag ab 2027 hängt vom dann gültigen Rentenwert ab.
Auszahlung: Die technische Umstellung bei der Rentenversicherung dauert — ausgezahlt wird ab 2028, die Monate ab Januar 2027 werden nachgezahlt. Die Erhöhung erfolgt von Amts wegen, ohne Antrag. Sie gilt auch für Väter und andere Erziehende, denen die Erziehungszeit zugeordnet ist, und wirkt auch in Hinterbliebenenrenten.
Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG): Der Rentenfreibetrag ist als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Ändert sich der Jahresbetrag der Rente aus anderen Gründen als der regulären Anpassung — wie hier durch zusätzliche Entgeltpunkte —, wird der Freibetrag im Verhältnis des ursprünglichen Prozentsatzes neu berechnet. Vom Erhöhungsbetrag bleibt also der Freibetragssatz des Rentenbeginnjahres steuerfrei (Rentenbeginn 2015: 30 % steuerfrei, 70 % steuerpflichtig).
Nachzahlung und Steuer: Die Nachzahlung für 2027 fließt voraussichtlich 2028 zu und wird dort steuerlich erfasst. Ob die Voraussetzungen einer Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) vorliegen, ist bei nur einem nachgezahlten Jahr regelmäßig zweifelhaft — im Zweifel im Steuersoft-Programm beide Varianten rechnen.
Sozialversicherung: Von der Brutto-Erhöhung gehen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ab: KVdR = halber allgemeiner Beitragssatz (7,3 %) + halber Zusatzbeitrag der Kasse; Pflegeversicherung tragen Rentner allein (3,6 %, Kinderlose 4,2 %).
Wechselwirkungen: Bei Bezug von Grundsicherung im Alter wird die Rentenerhöhung als Einkommen angerechnet. Der Grundrentenzuschlag wird von Amts wegen neu geprüft. Bei freiwillig Versicherten und bei Versorgungsbezügen können sich Beitragsfolgen ergeben.