Berechnet die monatliche Lohnsteuer-Belastung nach Steuerklasse, mit Kirchensteuer, Soli
und gesetzlicher Sozialversicherung. Ab VZ 2025 nach dem amtlichen Programmablaufplan des BMF für den Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 6 EStG) mit Lohnzahlungszeitraum Monat — einschließlich Vorsorgepauschale und der Sonderregeln für die Steuerklassen V und VI. Frühere Jahrgänge werden vereinfacht über die Jahresformel des § 32a EStG gerechnet.
II: wie I + Entlastungsbetrag Alleinerziehende (§ 24b EStG: 4.260 €/Jahr + 240 € je weit. Kind)
III: verheiratet, anderer Ehegatte ohne Lohn / Stkl. V — voller Splittingvorteil
IV: verheiratet, beide arbeiten (Standard) — wie Stkl. I
V: verheiratet, Geringverdiener (anderer Ehegatte in III) — kein Grundfreibetrag
VI: Zweit-/Nebenarbeitsverhältnis — keine Freibeträge, höchster Abzug
Kinderfreibetragszähler: Steht in der Lohnsteuerkarte (ELStAM). Mindert nur Soli und KiSt,
nicht die Lohnsteuer selbst (LSt wird vom Kinderfreibetrag erst bei der Einkommensteuer-Veranlagung über
Günstigerprüfung berücksichtigt — § 32 Abs. 6 EStG).
Hinweis: Die Werte gelten für gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversicherte Arbeitnehmer. Freibeträge, Versorgungsbezüge, Altersentlastungsbetrag und private Kranken- und Pflegeversicherung verändern den Abzug und sind hier nicht erfasst.