🎨 Liebhaberei oder Gewinnerzielungsabsicht

§ 15 Abs. 2 EStG · Totalgewinnprognose · betriebsspezifische Anlaufphase

Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben, über die gesamte Zeit von der Gründung bis zur Beendigung einen Totalgewinn zu erzielen. Fehlt sie, liegt nicht steuerbare Liebhaberei vor: Verluste sind dann nicht abziehbar, Gewinne aber auch nicht steuerpflichtig. Dieser Rechner stellt die Totalgewinnprognose der Indizienlage gegenüber. Er liefert eine Einschätzung, keine Entscheidung – die Beurteilung erfolgt immer nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

1. Betrieb

Regelmäßig mindestens 5 Jahre, je nach Gegenstand und Investitionsumfang bis etwa 10.

2. Ergebnisse und Prognose

Verluste mit Minuszeichen. Die Anlaufjahre sind hinterlegt gekennzeichnet.

JahrErgebnis (€)Artkumuliert

3. Beweisanzeichen

Die Absicht wird aus äußeren Umständen erschlossen. Zutreffendes ankreuzen.

Spricht für Liebhaberei
Spricht für Gewinnerzielungsabsicht

Ergebnis

Summe der erfassten Jahre0,00 €
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn0,00 €
Totalergebnis der Prognose0,00 €
Verlustjahre nach Ende der Anlaufphase0
Einschätzung
Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist das Bestreben, während der gesamten Dauer des Betriebs einen Totalgewinn zu erzielen; nach § 15 Abs. 2 S. 3 EStG genügt es, wenn sie nur Nebenzweck ist. Einzelne Verlustjahre sind unschädlich, solange langfristig ein positives Gesamtergebnis erreichbar erscheint. Anlaufverluste sind für sich allein kein Beweisanzeichen für Liebhaberei: Eine Einordnung als Liebhaberei kommt während einer betriebsspezifischen Anlaufzeit von regelmäßig mindestens fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht; die Dauer hängt von Gegenstand und Art des Betriebs ab. Nach Ablauf dieser Zeit erwartet die Finanzverwaltung Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen – bleiben sie aus, ist das ein wesentliches Indiz gegen die Gewinnerzielungsabsicht. Ein Betriebsaufgabe- oder Veräußerungsgewinn ist in die Totalgewinnprognose nur einzubeziehen, wenn bereits bei Betriebsbeginn ein Betriebskonzept vorlag, das ihn berücksichtigte (BFH vom 21.05.2025, III R 45/22). Die Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse; dieses Werkzeug ersetzt sie nicht. Ohne Gewähr.