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Rechenweg
Abgabesätze im Zeitverlauf
| Jahr | Abgabesatz | Bagatellgrenze |
|---|---|---|
| 2026 | 4,9 % | 1.000 € |
| 2025 | 5,0 % | 700 € |
| 2024 | 5,0 % | 700 € |
| 2023 | 5,0 % | 450 € |
| 2022 | 4,2 % | 450 € |
Rechtsgrundlagen
§ 24 Abs. 1 KSVG (typische Verwerter): Abgabepflichtig sind unter anderem Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk und Fernsehen, Hersteller von Bild- und Tonträgern, Galerien und Kunsthandel, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Museen, Zirkus- und Varietéunternehmen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten. Für diese Unternehmen besteht die Abgabepflicht unabhängig von der Zahl der Aufträge.
§ 24 Abs. 2 KSVG (Generalklausel/Eigenwerber): Auch andere Unternehmen sind abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen — etwa für die eigene Werbung, den Internetauftritt, Geschäftsberichte oder Firmenveranstaltungen. „Nicht nur gelegentlich" liegt nach der Verwaltungspraxis in der Regel ab drei Aufträgen im Kalenderjahr vor.
§ 24 Abs. 3 KSVG (Bagatellgrenze): Keine Abgabepflicht für Unternehmen nach Absatz 2, wenn die Summe der Entgelte im Kalenderjahr 1.000 € (bis 2025: 700 €) nicht übersteigt. Die Grenze gilt nicht für die typischen Verwerter des Absatzes 1.
§ 25 KSVG (Bemessungsgrundlage): Alles, was der Verwerter aufwendet, um das künstlerische oder publizistische Werk zu erhalten — einschließlich Nebenkosten und Auslagen (Material, Telefon, anteilige Reisekosten über den steuerfreien Sätzen), ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und ohne steuerfreie Reisekostenerstattungen im Rahmen des § 3 Nr. 16 EStG. Nicht einzubeziehen sind Zahlungen an juristische Personen (GmbH, UG, AG) sowie an Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine juristische Person ist.
§ 26 KSVG (Abgabesatz): Wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt — für 2026: 4,9 % (KSA-VO 2026).
§ 27 KSVG (Melde- und Zahlungspflichten): Meldung der Entgeltsumme des Vorjahres bis zum 31. März. Auf die Abgabe sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten (jeweils bis zum 10. des Folgemonats), bemessen nach 1/12 der Vorjahres-Bemessungsgrundlage. Bei unterlassener Meldung schätzt die Künstlersozialkasse und erhebt einen Säumniszuschlag.
Prüfung: Die Abgabepflicht wird im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung mitgeprüft (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Nachforderungen erfassen regelmäßig vier zurückliegende Kalenderjahre plus das laufende — Dokumentation der Auftragnehmer-Rechtsform lohnt sich also.