Künstlersozialabgabe – Rechner & Abgabepflicht-Check

Steuersoft Tools · Abgabesatz 4,9 % ab 2026 (KSA-VO 2026) · Bagatellgrenze 1.000 € · Meldefrist 31.03.
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Zwei Änderungen zum 01.01.2026: Der Abgabesatz sinkt von 5,0 % auf 4,9 % (KSA-VO 2026, BGBl. I Nr. 220 vom 25.09.2025), und die Bagatellgrenze steigt von 700 € auf 1.000 € im Kalenderjahr. Abgabepflichtig ist jedes Unternehmen, das selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt und deren Werke verwertet — von der Werbeagentur über den Verlag bis zum Mittelständler, der einen freien Grafiker für die eigene Website bezahlt.
Der teuerste Irrtum in der Praxis: Die Abgabe fällt nur auf Entgelte an natürliche Personen und Personengesellschaften (Einzelunternehmer, GbR, freie Mitarbeiter) an — nicht auf Rechnungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Ob der Auftragnehmer selbst in der Künstlersozialkasse versichert ist, spielt dagegen keine Rolle. Bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung wird rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachgefordert (Verjährung § 25 SGB IV, bei Vorsatz 30 Jahre).

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Abgabesätze im Zeitverlauf

JahrAbgabesatzBagatellgrenze
20264,9 %1.000 €
20255,0 %700 €
20245,0 %700 €
20235,0 %450 €
20224,2 %450 €

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs. 1 KSVG (typische Verwerter): Abgabepflichtig sind unter anderem Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk und Fernsehen, Hersteller von Bild- und Tonträgern, Galerien und Kunsthandel, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Museen, Zirkus- und Varietéunternehmen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische Tätigkeiten. Für diese Unternehmen besteht die Abgabepflicht unabhängig von der Zahl der Aufträge.

§ 24 Abs. 2 KSVG (Generalklausel/Eigenwerber): Auch andere Unternehmen sind abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen — etwa für die eigene Werbung, den Internetauftritt, Geschäftsberichte oder Firmenveranstaltungen. „Nicht nur gelegentlich" liegt nach der Verwaltungspraxis in der Regel ab drei Aufträgen im Kalenderjahr vor.

§ 24 Abs. 3 KSVG (Bagatellgrenze): Keine Abgabepflicht für Unternehmen nach Absatz 2, wenn die Summe der Entgelte im Kalenderjahr 1.000 € (bis 2025: 700 €) nicht übersteigt. Die Grenze gilt nicht für die typischen Verwerter des Absatzes 1.

§ 25 KSVG (Bemessungsgrundlage): Alles, was der Verwerter aufwendet, um das künstlerische oder publizistische Werk zu erhalten — einschließlich Nebenkosten und Auslagen (Material, Telefon, anteilige Reisekosten über den steuerfreien Sätzen), ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und ohne steuerfreie Reisekostenerstattungen im Rahmen des § 3 Nr. 16 EStG. Nicht einzubeziehen sind Zahlungen an juristische Personen (GmbH, UG, AG) sowie an Kommanditgesellschaften, deren Komplementär eine juristische Person ist.

§ 26 KSVG (Abgabesatz): Wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt — für 2026: 4,9 % (KSA-VO 2026).

§ 27 KSVG (Melde- und Zahlungspflichten): Meldung der Entgeltsumme des Vorjahres bis zum 31. März. Auf die Abgabe sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten (jeweils bis zum 10. des Folgemonats), bemessen nach 1/12 der Vorjahres-Bemessungsgrundlage. Bei unterlassener Meldung schätzt die Künstlersozialkasse und erhebt einen Säumniszuschlag.

Prüfung: Die Abgabepflicht wird im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung mitgeprüft (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Nachforderungen erfassen regelmäßig vier zurückliegende Kalenderjahre plus das laufende — Dokumentation der Auftragnehmer-Rechtsform lohnt sich also.