Angaben
Weitere Angaben (Teileinkünfte, abweichender Kappungssatz)
Ergebnis
| Position | Betrag | Rechtsgrundlage / Quelle |
|---|
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 51a Abs. 1 und 2 EStG: Auf Zuschlagsteuern sind die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Dazu ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern; § 35 EStG bleibt außer Ansatz.
§ 32 Abs. 6 EStG: Je Kind 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (2026), bei zusammenveranlagten Eltern jeweils doppelt. Ein „Kinderfreibetrag 1,0“ entspricht dem doppelten Betrag, „0,5“ dem einfachen.
Kirchensteuersatz: 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in den übrigen Ländern, jeweils nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen. Ausnahme: im baden-württembergischen Teil der Diözese Mainz (Bad Wimpfen) 9 %.
Ehegatten: In konfessionsverschiedener Ehe wird die Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung grundsätzlich je zur Hälfte für jede Kirche erhoben (Halbteilung). In Bayern wird stattdessen im Verhältnis der Summe der Einkünfte aufgeteilt (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayKirchStG); in Berlin und Brandenburg gilt die Halbteilung nur, wenn die Kirchen sie vereinbart haben (§ 4 Abs. 2 KiStG Berlin, § 5 Abs. 2 BbgKiStG). In glaubensverschiedener Ehe trägt nur das Kirchenmitglied Kirchensteuer, und zwar aus seinem Anteil an der gemeinsamen Einkommensteuer – in den meisten Ländern im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich nach dem Grundtarif auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten ergäben (z. B. § 19 Abs. 4 KiStG BW, § 3 Abs. 2 KiStG Hessen, § 8 Abs. 2 SächsKiStG), in Bayern im Verhältnis der Summe der Einkünfte selbst.
Besonderes Kirchgeld: Gehört nur ein zusammenveranlagter Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an, erheben viele Kirchen ein besonderes Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen (ermittelt nach § 51a EStG). Die Kirchensteuer vom Einkommen wird darauf angerechnet; festgesetzt wird der höhere Betrag. Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) kommt hinzu. Tabelle ab 2025 (z. B. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28.04.2026):
| gemeinsames zvE | Kirchgeld im Jahr |
|---|---|
| 50.000 – 57.499 € | 96 € |
| 57.500 – 69.999 € | 156 € |
| 70.000 – 82.499 € | 276 € |
| 82.500 – 94.999 € | 396 € |
| 95.000 – 107.499 € | 540 € |
| 107.500 – 119.999 € | 696 € |
| 120.000 – 144.999 € | 840 € |
| 145.000 – 169.999 € | 1.200 € |
| 170.000 – 194.999 € | 1.560 € |
| 195.000 – 219.999 € | 1.860 € |
| 220.000 – 269.999 € | 2.220 € |
| 270.000 – 319.999 € | 2.940 € |
| ab 320.000 € | 3.600 € |
Kein besonderes Kirchgeld erheben nach den Beschlüssen u. a. die bayerischen Kirchen (Art. 1 Abs. 1 DKirchStO; Ev.-Luth. Kirche in Bayern seit 2018), die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und das Bistum Trier.
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar – nicht aber die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG gezahlt wurde. Der Abzug wirkt erst im Jahr der Zahlung und ist hier nicht gegengerechnet.