Kirchensteuer-Rechner – Kappung, Halbteilung, Kirchgeld

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Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Ländern. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die sich mit den Freibeträgen für Kinder ergäbe (§ 51a Abs. 2 EStG). Viele Kirchen begrenzen die Steuer auf einen Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens (Kappung) – teils setzt das Finanzamt sie gleich an, teils nur die Kirche auf Antrag. In glaubensverschiedener Ehe kann statt der Kirchensteuer das höhere besondere Kirchgeld anfallen.

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Rechtsgrundlagen

§ 51a Abs. 1 und 2 EStG: Auf Zuschlagsteuern sind die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Dazu ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern; § 35 EStG bleibt außer Ansatz.

§ 32 Abs. 6 EStG: Je Kind 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (2026), bei zusammenveranlagten Eltern jeweils doppelt. Ein „Kinderfreibetrag 1,0“ entspricht dem doppelten Betrag, „0,5“ dem einfachen.

Kirchensteuersatz: 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in den übrigen Ländern, jeweils nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen. Ausnahme: im baden-württembergischen Teil der Diözese Mainz (Bad Wimpfen) 9 %.

Ehegatten: In konfessionsverschiedener Ehe wird die Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung grundsätzlich je zur Hälfte für jede Kirche erhoben (Halbteilung). In Bayern wird stattdessen im Verhältnis der Summe der Einkünfte aufgeteilt (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayKirchStG); in Berlin und Brandenburg gilt die Halbteilung nur, wenn die Kirchen sie vereinbart haben (§ 4 Abs. 2 KiStG Berlin, § 5 Abs. 2 BbgKiStG). In glaubensverschiedener Ehe trägt nur das Kirchenmitglied Kirchensteuer, und zwar aus seinem Anteil an der gemeinsamen Einkommensteuer – in den meisten Ländern im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich nach dem Grundtarif auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten ergäben (z. B. § 19 Abs. 4 KiStG BW, § 3 Abs. 2 KiStG Hessen, § 8 Abs. 2 SächsKiStG), in Bayern im Verhältnis der Summe der Einkünfte selbst.

Besonderes Kirchgeld: Gehört nur ein zusammenveranlagter Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an, erheben viele Kirchen ein besonderes Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen (ermittelt nach § 51a EStG). Die Kirchensteuer vom Einkommen wird darauf angerechnet; festgesetzt wird der höhere Betrag. Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer (§ 32d EStG) kommt hinzu. Tabelle ab 2025 (z. B. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28.04.2026):

gemeinsames zvEKirchgeld im Jahr
50.000 – 57.499 €96 €
57.500 – 69.999 €156 €
70.000 – 82.499 €276 €
82.500 – 94.999 €396 €
95.000 – 107.499 €540 €
107.500 – 119.999 €696 €
120.000 – 144.999 €840 €
145.000 – 169.999 €1.200 €
170.000 – 194.999 €1.560 €
195.000 – 219.999 €1.860 €
220.000 – 269.999 €2.220 €
270.000 – 319.999 €2.940 €
ab 320.000 €3.600 €

Kein besonderes Kirchgeld erheben nach den Beschlüssen u. a. die bayerischen Kirchen (Art. 1 Abs. 1 DKirchStO; Ev.-Luth. Kirche in Bayern seit 2018), die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart und das Bistum Trier.

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar – nicht aber die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur Einkommensteuer nach § 32d Abs. 1 EStG gezahlt wurde. Der Abzug wirkt erst im Jahr der Zahlung und ist hier nicht gegengerechnet.