Eingaben
Vereinfachungen: Erwerbseinkommen eines Elternteils (bei zwei Verdienern hat jeder eigene Freibeträge — dann ist das Ergebnis zu niedrig), Einkommen und Vermögen der Kinder (z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) sowie Elternvermögen bleiben unberücksichtigt, ebenso die Prüfung, ob mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG). Verbindlich entscheidet die Familienkasse.
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 6a Abs. 1 BKGG: Anspruch besteht, wenn Mindesteinkommen erreicht wird (600 € / 900 €) und der Bedarf der Familie samt Zuschlag durch Einkommen gedeckt ist.
§ 6a Abs. 2 BKGG: Höchstbetrag 297 €/Kind/Mt (seit 01.01.2025, auch 2026 — DA-KiZ der Familienkasse, Stand 20.02.2026).
§ 6a Abs. 5 BKGG: Gesamtbedarf der Eltern = Regelbedarf (563 € bzw. 2 × 506 €) + Mehrbedarf Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) + Anteil der Warmmiete nach dem 12. Existenzminimumbericht (z. B. alleinerziehend mit 2 Kindern 63 %, Paar mit 2 Kindern 71 %).
§ 6a Abs. 6 BKGG: Minderung um 45 % des Erwerbseinkommens, soweit es den Gesamtbedarf übersteigt; übersteigt schon das sonstige Einkommen den Bedarf, mindert dieser Teil in voller Höhe.
§ 11b Abs. 2, 3 SGB II: Vom Netto-Erwerbseinkommen werden 100 € Grundfreibetrag sowie 20 % (100–520 €), 30 % (520–1.000 €) und 10 % (1.000–1.200 €, mit minderjährigem Kind bis 1.500 €) des Brutto abgezogen.