Kalte Progression – zwei Jahre im Vergleich

Steuersoft Tools · Tarif nach § 32a EStG · Inflation · Tarifanpassung · Realeinkommen nach Steuer
← Alle Tools
Steigt das Einkommen nur so stark wie die Preise, bleibt die Kaufkraft gleich – die Einkommensteuer steigt wegen des progressiven Tarifs aber überproportional. Diese Mehrbelastung heißt kalte Progression. Der Rechner vergleicht ein Ausgangs- mit einem Zieljahr, jeweils nach dem dort geltenden Tarif des § 32a EStG, und zeigt, wie viel davon die Tarifanpassungen des Gesetzgebers ausgeglichen haben. Wie die kalte Progression gemessen wird, ist nicht einheitlich – die hier verwendete Messweise steht unten offen erklärt.

Angaben

Ergebnis

Bitte Einkommen, Einkommenssteigerung und Inflationsrate eingeben.

Rechenweg

Bitte Einkommen, Einkommenssteigerung und Inflationsrate eingeben.

Was hier als kalte Progression gilt

Messweise dieses Rechners. Ausgangspunkt ist eine Einkommenssteigerung genau in Höhe der Inflation. Dann bliebe die Kaufkraft gleich, und „neutral“ wäre eine Steuer, die ebenfalls nur um die Inflationsrate steigt (gleiche reale Steuer, gleicher Durchschnittssteuersatz). Die kalte Progression ist die Steuer, die bei unverändertem Tarif des Ausgangsjahres darüber hinaus anfällt. Das entspricht dem Vergleich mit einem Tarif, dessen sämtliche Eckwerte um die Inflationsrate verschoben wurden.

Ausgleich durch den Gesetzgeber. Für dasselbe inflationsbereinigte Einkommen wird die Steuer zusätzlich nach dem Tarif des Zieljahres gerechnet. Der Unterschied zum unveränderten Tarif ist der Ausgleich; was übrig bleibt, ist die verbleibende kalte Progression. Ein negativer Rest bedeutet: Die Tarifanpassung hat mehr als die kalte Progression ausgeglichen.

Ihre tatsächliche Einkommenssteigerung. Steigt das Einkommen stärker oder schwächer als die Preise, kommt eine reale Progressionswirkung hinzu. Sie ist keine kalte Progression: Wer real mehr verdient, zahlt nach dem Willen des Gesetzgebers auch einen höheren Steuersatz. Die Zerlegung zeigt alle Teile getrennt; sie gehen ohne Rest in der tatsächlichen Mehrsteuer auf.

Andere Messweisen. Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag regelmäßig über die Wirkung der kalten Progression (Steuerprogressionsbericht). Dort wird die Wirkung gesamtwirtschaftlich und auf Grundlage prognostizierter Preisentwicklungen ermittelt; andere Untersuchungen rechnen mit Durchschnitts- statt Einzelfällen, mit dem gesamten Einkommen statt dem zu versteuernden Einkommen oder beziehen Freibeträge außerhalb des Tarifs ein. Die Zahlen dieses Rechners sind deshalb eine Modellrechnung für einen Einzelfall und keine amtliche Angabe.

Vereinfachungen. Gerechnet wird mit dem zu versteuernden Einkommen; Pausch- und Freibeträge, die zum Teil ebenfalls angepasst wurden (etwa Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag), Sozialabgaben und die Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt. „Einkommen nach Steuer“ ist das zu versteuernde Einkommen abzüglich Einkommensteuer (und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag).

Rechtsgrundlagen

§ 32a Abs. 1 EStG: Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen; sie ist in fünf Zonen geregelt (Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen, 42 % und 45 %). Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro abzurunden. Grundfreibetrag und Zonengrenzen werden durch Gesetz für jeden Veranlagungszeitraum neu festgelegt – für 2026 etwa bis 12.348 € steuerfrei, 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 €.

§ 32a Abs. 5 EStG: Bei Zusammenveranlagung beträgt die Steuer das Zweifache des Steuerbetrags für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens (Splitting-Verfahren).

§§ 3, 4 SolzG: Solidaritätszuschlag 5,5 % der Einkommensteuer, erhoben nur oberhalb der Freigrenze (2026: 20.350 €, bei Zusammenveranlagung 40.700 €) und höchstens 11,9 % des Unterschieds zur Freigrenze (bis 2020: 20 %); Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.

Entwurfsjahre: Für 2027 und 2028 liegt nur ein Referentenentwurf vor. Diese Jahre sind ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet; bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich die Werte ändern.

Preisentwicklung: Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes (2020 = 100), Jahresdurchschnitte – nur als Vorbelegung, die Rate ist frei änderbar.