📜 Hintergrund: Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG (eingeführt durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen) erlaubte Arbeitgebern, bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen.
Begünstigungszeitraum: 26.10.2022 – 31.12.2024 (final beendet). Auszahlungen ab 01.01.2025 sind nicht mehr begünstigt.
Was bleibt 2026 relevant: Nachträgliche Prüfung in Lohnsteuer-Außenprüfungen, Lohnsteuerbescheinigung 2024, Abgrenzung „zusätzlich zum Arbeitslohn", Nachschau Fehlauszahlungen.
Begünstigungszeitraum: 26.10.2022 – 31.12.2024 (final beendet). Auszahlungen ab 01.01.2025 sind nicht mehr begünstigt.
Was bleibt 2026 relevant: Nachträgliche Prüfung in Lohnsteuer-Außenprüfungen, Lohnsteuerbescheinigung 2024, Abgrenzung „zusätzlich zum Arbeitslohn", Nachschau Fehlauszahlungen.
26.10.2022
Beginn Begünstigung2023
Zahlungen voll begünstigt2024
Letzte Auszahlungschance31.12.2024
Ende Begünstigung2025/2026
Prüfung & LSt-AußenprüfungPrüfung einer Auszahlung
Summe aller IAP-Teilzahlungen seit 26.10.2022
§ 8 Abs. 4 EStG: nicht auf bestehenden Anspruch angerechnet, keine Entgeltumwandlung
Checklist Lohnsteuer-Außenprüfung 2026
- Zeitraum: Wurde die IAP zwischen 26.10.2022 und 31.12.2024 ausgezahlt? (Außerhalb = Lohnsteuer + SV)
- Höchstbetrag 3.000 €: Wurde der Höchstbetrag pro Dienstverhältnis NICHT überschritten? Bei mehreren Arbeitgebern: pro AG eigener Höchstbetrag.
- Zusätzlichkeitskriterium (§ 8 Abs. 4 EStG): Zahlung darf nicht auf einen bestehenden Anspruch (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) angerechnet werden.
- Begründungszusammenhang Inflation: Auszahlung muss „in Zusammenhang mit der Inflation" stehen. Lockere Auslegung lt. BMF v. 07.12.2022.
- Dokumentation: Gehaltsabrechnung muss IAP separat ausweisen ("Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG"). Lohnkonto entsprechend führen.
- Teilauszahlungen: Zulässig bis 31.12.2024, addieren sich zum Höchstbetrag. Letzte Tranche musste vor 01.01.2025 zugeflossen sein.
- Mini-/Midijob: IAP zählt nicht zum Arbeitsentgelt iSd § 14 SGB IV → Minijob-Grenze (538 €/603 €) wird NICHT überschritten.
- Anlage AVEU/N: IAP erscheint NICHT in der Lohnsteuerbescheinigung (steuerfreier Bezug). Im Lohnkonto aber zu dokumentieren.
⚠ Häufige Fehler 2024 – relevant bei AP 2026
- Auszahlung 2025: Nicht mehr begünstigt → komplett LSt + SV-pflichtig. AG muss Lohnsteuer + SV-Beiträge nacherheben.
- Lohnumwandlung: IAP ersetzt Bonus → Zusätzlichkeitskriterium verletzt → Nacherhebung.
- Höchstbetrag-Überschreitung: Übersteigender Teil = steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn.
- Fehlende Kennzeichnung: IAP nicht als solche im Lohnkonto → Außenprüfung wertet als „normaler Lohn" → komplett pflichtig.
- Geschäftsführer-Gesellschafter: Erhöhte Prüfungsdichte, Fremdvergleich (BFH-Rspr. zu vGA-Risiko).