Eingaben
Die Variante zählt nur bei Mittelpunkt: Arbeitszimmer und Tagespauschale schließen sich für denselben Zeitraum aus (Anleitung zur Anlage N 2025, Zeile 58 und 59). Ohne Mittelpunkt wird die Tagespauschale übergeben.
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (Mittelpunkt): Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen voll abziehbar. Wahlweise auch Jahrespauschale 1.260 €.
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG (Tagespauschale, ab VZ 2023): 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (= 210 Tage). Für Tage, an denen die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
§ 9 V S. 1 EStG: Sinngemäß für Werbungskosten.
BMF v. 15.08.2023: Anwendungsfragen zu § 4 V Nr. 6b und Nr. 6c, Wahlrecht jährlich neu.
Hinweis: 1.250 €-Grenze (alte Fassung „kein anderer Arbeitsplatz") ist ab 2023 entfallen.