Das Tool wählt automatisch das richtige Ländermodell – Bundesland anklicken.
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Tipp: Hebesatz nicht bekannt? → Tab "Hebesätze (Städte)"
Rechenweg
Auswahl für die Berechnung mit Klick auf die Zeile übernehmen. Ihre Gemeinde fehlt? Den Hebesatz aus dem Grundsteuerbescheid oder der Hebesatzsatzung im Rechner eingeben. Verbindlich ist allein die Satzung der Gemeinde.
| Stadt | Bundesland | Hebesatz B | Hinweis |
|---|
Bei erheblicher Minderung des normalen Rohertrags ohne Verschulden des Eigentümers: mehr als 50 % Ertragsminderung → 25 % Erlass; 100 % Ertragsminderung → 50 % Erlass.
Antragsfrist: 31. März des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 GrStG).
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Rechenweg
Grundsteuer B zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten – sofern im Mietvertrag vereinbart. Umlagemaßstab regelmäßig Wohnfläche, bei Gewerbe ggf. abweichend.
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Gemeinden dürfen per Satzung einen erhöhten Hebesatz auf baureife, aber unbebaute Grundstücke festsetzen – zur Mobilisierung von Bauland. Nur in Bundesländern anwendbar, die dies landesrechtlich erlauben.
Vergleichsrechner
Rechtsgrundlagen & Fristen
§ 25 GrStG: Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde. Abs. 5: gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) zulässig.
§ 13 GrStG: Messbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl.
§§ 14, 15 GrStG (Bundesmodell): Messzahl 0,31 ‰ Wohn, 0,34 ‰ Nicht-Wohn und unbebaut. Eigene Messzahlen: Sachsen 0,36 ‰ Wohn/unbebaut, 0,72 ‰ Nicht-Wohn (SächsGrStMG); Saarland 0,34 ‰ Wohn, 0,64 ‰ Nicht-Wohn/unbebaut (GrStG-Saar).
Ländermodelle: BY – Flächenmodell mit Äquivalenzbeträgen 0,04 €/m² Grund + 0,50 €/m² Fläche (Wohnabschlag 30 %). BW – reines Bodenwertmodell × 1,3 ‰ (Wohnabschlag 30 %). HE – Flächen-Faktor, NI – Flächen-Lage: Summe der Äquivalenzbeträge × Lage-Faktor (Bodenrichtwert im Verhältnis zum Gemeindedurchschnitt). HH – Wohnlagenmodell: Messzahl Wohnfläche 70 %, bei normaler Wohnlage zusätzlich um 25 % ermäßigt.
§ 34 GrStG (bebaute Grundstücke; § 33 für Land- und Forstwirtschaft): Teilerlass bei Ertragsminderung ohne Verschulden – 25 % Erlass bei mehr als 50 % Minderung, 50 % Erlass bei 100 % Minderung. Antrag bis 31.03. des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 GrStG).
§ 32 GrStG: Vollerlass bei Kulturgut / öffentlichem Interesse.
§ 2 Nr. 1 BetrKV: Grundsteuer ist umlagefähige Betriebskostenposition im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung.
§ 219 BewG: Gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt – Einspruchsfrist 1 Monat nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids.
§ 266 BewG: Hauptfeststellung 2022, Hauptveranlagung 2024, Anwendung ab 01.01.2025; nächste Hauptfeststellung alle 7 Jahre.