Grundsteuer B – Reform 2025

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Grundsteuer B seit 01.01.2025 nach neuem Bewertungsrecht.
Das Tool wählt automatisch das richtige Ländermodell – Bundesland anklicken.

Eingaben

Tipp: Hebesatz nicht bekannt? → Tab "Hebesätze (Städte)"

0,00 €
–
Messzahl / Faktor–
Messbetrag0,00 €
Hebesatz–
Monatlich ca.0,00 €

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.
Hebesätze Grundsteuer B – nur amtlich nachgeprüfte Werte (Stand 04.10.2026).
Auswahl für die Berechnung mit Klick auf die Zeile übernehmen. Ihre Gemeinde fehlt? Den Hebesatz aus dem Grundsteuerbescheid oder der Hebesatzsatzung im Rechner eingeben. Verbindlich ist allein die Satzung der Gemeinde.
StadtBundeslandHebesatz BHinweis
Teilerlass der Grundsteuer bei bebauten Grundstücken (§ 34 GrStG; Land- und Forstwirtschaft: § 33 GrStG).
Bei erheblicher Minderung des normalen Rohertrags ohne Verschulden des Eigentümers: mehr als 50 % Ertragsminderung → 25 % Erlass; 100 % Ertragsminderung → 50 % Erlass.
Antragsfrist: 31. März des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 GrStG).

Eingaben

0,00 €
Erlassbetrag nach § 34 GrStG
Ertragsminderung–
Erlassquote–
Verbleibende Steuer–
Antrag bis31.03. Folgejahr

Rechenweg

Bitte Werte eingeben.
Umlage der Grundsteuer auf Mieter (§ 2 Nr. 1 BetrKV).
Grundsteuer B zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten – sofern im Mietvertrag vereinbart. Umlagemaßstab regelmäßig Wohnfläche, bei Gewerbe ggf. abweichend.

Eingaben

0,00 €/Monat
Umlage für die Mieteinheit
Umlagefähige GrSt0,00 €
Pro m²/Jahr0,00 €
Einheit p.a.0,00 €
Einheit p.M.0,00 €
Grundsteuer C – Baulandsteuer (§ 25 Abs. 5 GrStG seit 2025).
Gemeinden dürfen per Satzung einen erhöhten Hebesatz auf baureife, aber unbebaute Grundstücke festsetzen – zur Mobilisierung von Bauland. Nur in Bundesländern anwendbar, die dies landesrechtlich erlauben.

Vergleichsrechner

0,00 €
Mehrbelastung durch Grundsteuer C pro Jahr
Reguläre GrSt B0,00 €
Grundsteuer C0,00 €
Faktor–
Mehrbelastung0,00 €
Hinweis: Grundsteuer C ist kein bundesweites Muss, sondern kommunale Option. Prüfen Sie die aktuelle Hebesatzsatzung der Gemeinde.

Rechtsgrundlagen & Fristen

§ 25 GrStG: Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde. Abs. 5: gesonderter Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) zulässig.

§ 13 GrStG: Messbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl.

§§ 14, 15 GrStG (Bundesmodell): Messzahl 0,31 ‰ Wohn, 0,34 ‰ Nicht-Wohn und unbebaut. Eigene Messzahlen: Sachsen 0,36 ‰ Wohn/unbebaut, 0,72 ‰ Nicht-Wohn (SächsGrStMG); Saarland 0,34 ‰ Wohn, 0,64 ‰ Nicht-Wohn/unbebaut (GrStG-Saar).

Ländermodelle: BY – Flächenmodell mit Äquivalenzbeträgen 0,04 €/m² Grund + 0,50 €/m² Fläche (Wohnabschlag 30 %). BW – reines Bodenwertmodell × 1,3 ‰ (Wohnabschlag 30 %). HE – Flächen-Faktor, NI – Flächen-Lage: Summe der Äquivalenzbeträge × Lage-Faktor (Bodenrichtwert im Verhältnis zum Gemeindedurchschnitt). HH – Wohnlagenmodell: Messzahl Wohnfläche 70 %, bei normaler Wohnlage zusätzlich um 25 % ermäßigt.

§ 34 GrStG (bebaute Grundstücke; § 33 für Land- und Forstwirtschaft): Teilerlass bei Ertragsminderung ohne Verschulden – 25 % Erlass bei mehr als 50 % Minderung, 50 % Erlass bei 100 % Minderung. Antrag bis 31.03. des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 GrStG).

§ 32 GrStG: Vollerlass bei Kulturgut / öffentlichem Interesse.

§ 2 Nr. 1 BetrKV: Grundsteuer ist umlagefähige Betriebskostenposition im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung.

§ 219 BewG: Gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt – Einspruchsfrist 1 Monat nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids.

§ 266 BewG: Hauptfeststellung 2022, Hauptveranlagung 2024, Anwendung ab 01.01.2025; nächste Hauptfeststellung alle 7 Jahre.