Heizungsförderung BEG-EM + § 35c EStG

Steuersoft Tools · Rechtsstand nach Antragsdatum · BEG-Zuschuss oder Steuerermäßigung (Entweder-oder)
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Zwei Wege, die sich gegenseitig ausschließen: Entweder BEG-EM-Zuschuss (KfW) oder Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Nach § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG ist die Steuerermäßigung vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden — der Ausschluss wirkt ganz, nicht nur anteilig. Das Werkzeug rechnet beide Wege und nennt den günstigeren.
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) seit 29.07.2026 in Kraft (BGBl. Nr. 226 v. 28.07.2026): Die pauschale 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien (§ 71 GEG) ist ersatzlos entfallen; neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sind wieder zulässig. An ihre Stelle tritt eine gestufte Beimischungspflicht für neue Gas-/Ölheizungen („Bio-Treppe"): 10 % ab 2029 · 15 % ab 2030 · 30 % ab 2035 · 60 % ab 2040, zusätzlich eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote ab 2028. Die Förderung selbst wurde davon getrennt bereits zum 21.07.2026 umgestellt — maßgeblich ist das Antragsdatum.

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BEG-EM-Zuschuss
§ 35c EStG (3 Jahre)
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Rechtsgrundlagen

BEG-EM ab Antragstellung 21.07.2026: Grundförderung 30 %. Klimageschwindigkeitsbonus 16 % — sinkt erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich (jeweils 01.02. und 01.08.) um 4 Prozentpunkte. Einkommensbonus für Selbstnutzer gestaffelt: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € Haushaltsjahreseinkommen; je minderjährigem Kind erhöht sich die Grenze um 10.000 € (Familienzuschlag). Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind zum 21.07.2026 entfallen.

Förderfähige Höchstkosten ab 21.07.2026: 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die 2.–6. WE, je 8.000 € für jede weitere. Die Höchstbeträge sinken ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €. Maximale Gesamtquote 70 %, bei Einkommensbonus 80 %.

BEG-EM bis Antragstellung 20.07.2026 (Altfälle): Grundförderung 30 %, Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Einkommensbonus 30 % bei zvE bis 40.000 €, Effizienzbonus 5 % (Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel), förderfähige Höchstkosten 30.000 € für die erste WE, Gesamtquote max. 70 %.

§ 35c Abs. 1 EStG: Steuerermäßigung über drei Jahre — im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr je 7 % der Aufwendungen (höchstens je 14.000 €), im dritten Jahr 6 % (höchstens 12.000 €); insgesamt höchstens 40.000 € je Objekt. Voraussetzung: eigene Wohnzwecke, Gebäude bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre.

§ 35c Abs. 3 EStG: Die Ermäßigung entfällt, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Sie ist außerdem vollständig ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme eine Begünstigung nach § 10f oder § 35a genutzt wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

GModG v. 28.07.2026 (BGBl. Nr. 226), in Kraft 29.07.2026: Ablösung der 65-%-EE-Pflicht des § 71 GEG durch gestufte Beimischungsquoten für neue Gas- und Ölheizungen; Nullemissionsgebäude-Standard im Neubau, Solarpflicht im Neubau, Mindesteffizienzstandards im Nichtwohngebäude-Bestand.