Angaben zum Bescheid
Frist versäumt? Wiedereinsetzung berechnen
Festsetzungsfrist (bis wann darf der Bescheid noch geändert werden?)
Ergebnis
| Frist | endet am | Stand heute | Rechtsgrundlage |
|---|
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 122 Abs. 2 AO: Ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland einen Monat danach – außer wenn er nicht oder später zugegangen ist; im Zweifel muss die Behörde den Zugang nachweisen. Dieselbe Vier-Tage-Regel gilt für elektronisch übermittelte (§ 122 Abs. 2a AO) und zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakte (§ 122a Abs. 4 AO). Für bis zum 31.12.2024 abgesandte Bescheide galten drei Tage.
§ 108 Abs. 1 und 3 AO: Für die Fristberechnung gelten §§ 187 bis 193 BGB. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags. Das gilt auch für den Bekanntgabetag der Vier-Tage- und der Monatsregel (AEAO zu § 108 Nr. 2; BFH vom 14.10.2003, IX R 68/98, BStBl II 2003 S. 898).
§ 188 Abs. 2 und 3 BGB: Eine Monatsfrist endet mit dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Bekanntgabe; fehlt dieser Tag (z. B. 31. auf einen 30-Tage-Monat), endet sie am letzten Tag des Monats.
§ 355 Abs. 1, § 356 Abs. 2 AO: Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe; bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres.
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auf Antrag („schlichte Änderung“) nur, wenn der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wird.
§ 36 Abs. 4 S. 1 EStG, § 240 Abs. 3 AO: Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, soweit sie nicht fällig gewordene, aber nicht entrichtete Vorauszahlungen betrifft (diese sind sofort fällig). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben – nicht bei Zahlung durch Scheck (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).
§ 47 Abs. 1, § 54 FGO: Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung; für die Berechnung gilt § 222 ZPO und damit ebenfalls §§ 187 ff. BGB.
§ 110 AO, § 56 FGO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Antrag vor dem Finanzamt innerhalb eines Monats, vor dem Finanzgericht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; die versäumte Handlung ist in dieser Frist nachzuholen. Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist ist sie ausgeschlossen.
§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO: Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist; besteht eine Erklärungspflicht, erst mit Ablauf des Jahres der Einreichung, spätestens mit Ablauf des dritten Folgejahres. Ablaufhemmungen (§ 171 AO, etwa durch einen Einspruch) sind hier nicht berücksichtigt – dafür das Werkzeug Festsetzungsverjährung.