Freiwillige Krankenversicherung für Selbständige

Steuersoft Tools · Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung · § 240 SGB V · § 55 SGB XI
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Hauptberuflich Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, zahlen Kranken- und Pflegeversicherung allein (§ 250 Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 4 SGB XI). Bemessen wird nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Gewinn laut Einkommensteuerbescheid und weitere Einnahmen wie Mieten und Kapitalerträge (§ 240 Abs. 1 SGB V) – mindestens nach einer Mindestbemessungsgrundlage, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Rentner, Studenten und Familienversicherte rechnet dieses Werkzeug nicht (siehe Abgrenzung unten).

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Abgrenzung – was dieses Werkzeug nicht rechnet

Rentner: Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist meist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert; für freiwillig versicherte Rentner gelten Sonderregeln (§ 240 Abs. 3, §§ 238a, 239 SGB V, § 57 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Die Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss.

Studenten und Fachschüler: Für sie gelten eigene Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (§ 240 Abs. 4 Satz 2, §§ 236, 245 SGB V).

Familienversicherung: Ehegatten und Kinder mit geringem Einkommen sind beitragsfrei mitversichert (§ 10 SGB V). Wer hauptberuflich selbständig ist, fällt nicht darunter.

Ebenfalls nicht abgebildet: Künstler und Publizisten (eigene Versicherungspflicht mit Zuschuss), Landwirte (landwirtschaftliche Krankenkasse), freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss, Wahltarife, Ruhen des Anspruchs bei Auslandsaufenthalt (§ 240 Abs. 4b SGB V), die Anrechnung von Ehegatteneinkommen bei privat versicherten Ehegatten (§ 240 Abs. 5 SGB V) und Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind (kein Kinderlosenzuschlag, § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).

Rechtsgrundlagen

§ 240 Abs. 1 und 2 SGB V: Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einheitlich (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler); sie berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ohne Nachweis der Einnahmen gilt der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze je Kalendertag. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses (300 € monatlich) bleibt außer Ansatz.

§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V: „Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.“ Mit dem Monat zu 30 Tagen (§ 223 Abs. 2 SGB V) ist das ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

§ 240 Abs. 4a SGB V: Die Beiträge werden auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt (ab dem Monat nach dessen Ausfertigung), bei Aufnahme der Tätigkeit nach den voraussichtlichen Einnahmen. Nach Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Jahr werden sie endgültig festgesetzt; wer ihn nicht innerhalb von drei Jahren vorlegt, wird endgültig nach der Beitragsbemessungsgrenze veranlagt.

§ 223 Abs. 3 SGB V, § 55 Abs. 2 SGB XI: Einnahmen zählen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (je Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel).

§ 241 SGB V: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %. § 243 SGB V: Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 46 Satz 3 SGB V: Hauptberuflich Selbständige haben Krankengeld nur mit Wahlerklärung, dann ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit; alternativ Wahltarife (§ 53 Abs. 6 SGB V).

§ 242, § 242a SGB V: Kassenindividueller Zusatzbeitrag; der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgemacht und dient hier als Vorbelegung.

§ 55 Abs. 1 und 3 SGB XI: Beitragssatz der Pflegeversicherung (seit 2025: 3,6 %), Beitragszuschlag für Kinderlose 0,6 Beitragssatzpunkte nach Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wurde; für Eltern ab dem zweiten bis zum fünften Kind je 0,25 Beitragssatzpunkte Abschlag, solange das jeweilige Kind noch nicht 25 ist. Elterneigenschaft und Kinderzahl müssen der Pflegekasse nachgewiesen sein (§ 55 Abs. 3a SGB XI). § 57 Abs. 4 SGB XI: Bemessung wie in der Krankenversicherung nach § 240 SGB V.

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG: Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. „Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld … ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern“ (Satz 4). Übersteigen diese Beiträge den Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 EStG (2.800 €), werden sie trotzdem voll abgezogen; weitere Versicherungen nach Nr. 3a wirken sich dann nicht mehr aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Rechengrößen: Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des jeweiligen Jahres (2025: 44.940 € / 66.150 €; 2026: 47.460 € / 69.750 €).