- In größeren Städten entscheidet nicht die Gemeinde. Dort sind mehrere Ämter für dieselbe Gemeinde zuständig (—); maßgeblich sind Bezirk, Straße oder — je nach Land — der Anfangsbuchstabe des Nachnamens. Das Werkzeug zeigt in diesen Fällen alle infrage kommenden Ämter und sagt es ausdrücklich, statt eines davon herauszugreifen.
- Die angegebene Straße ist häufig ein zentraler Posteingang, nicht das Dienstgebäude. — der Ämter teilen ihre Anschrift mit anderen — die größten Sammeladressen liegen in —. Wo das so ist, wird die Adresse entsprechend beschriftet, und Postfach, Rufnummer und Netzadresse stehen voran.
- Wohnsitz ist nicht die einzige Zuständigkeitsregel. Für Umsatzsteuer, Körperschaften, Lohnsteuer, gesonderte Feststellungen und Realsteuermessbeträge gelten eigene Vorschriften (§§ 18, 20, 21, 22 AO, § 41a EStG) — dazu unten die Rechtsgrundlagen. — der Ämter führen gar keinen regionalen Bezirk: dahinter stehen überwiegend besondere Aufgaben — die größten Gruppen sind Grundsteuer-Bewertung und Groß-/Konzernbetriebsprüfung, dazu Körperschaften, Fahndung und Strafsachen, Verkehrsteuern, Erbschaft- und Schenkungsteuer —, teils auch Verwaltungsstellen anderer Ämter. Sie sind über die rechte Suche erreichbar und als solche gekennzeichnet.
Wohnort → Finanzamt
Finanzamt → Zuständigkeitsbezirk
Welches Amt für welche Steuer — die Zuständigkeitsvorschriften
Einkommensteuer (natürliche Personen): das Wohnsitzfinanzamt, § 19 Abs. 1 Satz 1 AO. Bei mehreren Wohnsitzen im Inland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Person vorwiegend aufhält; bei verheirateten oder verpartnerten Personen der gemeinsame vorwiegende Aufenthalt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO). Ohne Wohnsitz im Inland kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, sonst auf das Vermögen oder den Ort der Tätigkeit (§ 19 Abs. 2 AO).
Körperschaften: der Ort der Geschäftsleitung, § 20 Abs. 1 AO — nicht der Sitz nach Satzung, wenn die Geschäftsleitung woanders liegt (§ 10 AO). Ohne Geschäftsleitung im Inland zählt der Sitz, danach das Vermögen (§ 20 Abs. 2 und 3 AO).
Umsatzsteuer: grundsätzlich dasjenige Amt, das die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Unternehmers verwaltet, § 21 Abs. 1 Satz 1 AO. Für Unternehmer ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung im Inland gilt die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung — dort ist je Herkunftsstaat ein einzelnes Amt bundesweit zuständig (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO).
Lohnsteuer: das Betriebsstättenfinanzamt, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 EStG — also der Ort, an dem der Arbeitslohn ermittelt wird, nicht der Wohnsitz des Arbeitnehmers.
Gesonderte Feststellungen: § 18 AO — für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO), für gewerbliche und freiberufliche Betriebe das Betriebsfinanzamt (Nr. 2 und 3), für Beteiligungen mehrerer Personen das Amt der Geschäftsleitung oder Verwaltung (Nr. 4).
Realsteuermessbeträge (Grundsteuer, Gewerbesteuer): § 22 AO — Lagefinanzamt beim Grundbesitz, Betriebsfinanzamt beim Gewerbebetrieb; die Festsetzung und Erhebung der Steuer selbst liegt bei der Gemeinde, soweit das Land sie ihr übertragen hat (§ 22 Abs. 2 AO).
Erbschaft- und Schenkungsteuer: § 35 ErbStG. Zahlreiche Länder haben die Bearbeitung auf einzelne Ämter zusammengezogen — solche Ämter finden sich über die rechte Suche.
Umzug — wann wechselt die Zuständigkeit? Der Wechsel tritt nach § 26 Satz 1 AO in dem Augenblick ein, in dem das neue Amt von den Umständen erfährt, die die Zuständigkeit begründen. Das bisher zuständige Amt darf ein bereits begonnenes Verwaltungsverfahren fortführen, wenn das der einfachen und zweckmäßigen Durchführung dient und die Betroffenen zustimmen (§ 26 Satz 2 AO).
Und wenn doch das falsche Amt entschieden hat? Ein Verwaltungsakt ist nach § 127 AO nicht allein deshalb aufzuheben, weil er unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen ist, sofern keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit entscheidet das Amt, das zuerst befasst war (§ 25 AO); die Ämter können eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren, wenn die Betroffenen zustimmen (§ 27 AO). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz (§ 17 AO).
Grundlage der Angaben ist das amtliche Verzeichnis der Finanzämter (Bundeszentralamt für Steuern), Stand —. Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten können sich seither geändert haben; im Zweifel gilt die Auskunft des Amtes.