👥 Grundstücksgemeinschaft — Verteilung

Gesonderte und einheitliche Feststellung · §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

Gehört ein Mietobjekt mehreren Personen (Ehegatten mit getrennten Anteilen, Erbengemeinschaft, GbR), werden die Einkünfte nicht in der eigenen Erklärung ermittelt, sondern gesondert und einheitlich festgestellt und dann nach Anteilen verteilt. Dieses Werkzeug rechnet die Verteilung und liefert die Werte je Beteiligtem.

1. Einkünfte des Objekts

2. Beteiligte und Anteile

Anteile in Prozent — die Summe muss 100 ergeben. Maßgebend ist das Verhältnis laut Grundbuch bzw. Gesellschaftsvertrag.

Beteiligte(r)Anteil (%)EinnahmenWerbungskostenEinkünfte-Anteil

Ergebnis

Einkünfte des Objekts insgesamt0,00 €
Verteilt auf die Beteiligten
So läuft das Verfahren: Die Gemeinschaft gibt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit Anlage V ab (ein Beteiligter oder der Bevollmächtigte für alle). Das Finanzamt erlässt den Feststellungsbescheid und teilt jedem Beteiligten seinen Anteil mit — dieser Anteil wandert automatisch in die persönliche Einkommensteuer. Wichtig: Einwendungen gegen Höhe oder Verteilung gehören gegen den Feststellungsbescheid, nicht gegen den späteren Einkommensteuerbescheid (§ 351 Abs. 2 AO). Bei Ehegatten im Miteigentum ohne weitere Beteiligte verzichtet die Verwaltung in einfachen Fällen auf die Feststellung (§ 180 Abs. 3 AO).
Rechtsgrundlagen: §§ 179, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesonderte und einheitliche Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte, an denen mehrere beteiligt sind). Die Verteilung folgt den Beteiligungsverhältnissen; abweichende Verteilungsabreden werden steuerlich nur anerkannt, soweit sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis haben und nicht rückwirkend getroffen wurden. Sonderwerbungskosten einzelner Beteiligter (z. B. eigene Finanzierungszinsen für den Anteilserwerb) sind zusätzlich beim jeweiligen Beteiligten zu erfassen und hier nicht abgebildet. Ohne Gewähr.