♿ Fahrtkosten zur Arbeit bei Behinderung

§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG · tatsächliche Kosten statt Entfernungspauschale

Menschen mit Behinderung dürfen für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Das ist fast immer günstiger, weil dabei die gefahrenen Kilometer zählen – also Hin- und Rückweg – statt der einfachen Entfernung. Die Wahl gilt einheitlich für das ganze Jahr; eine Mischung beider Methoden ist nicht zulässig.

1. Voraussetzungen

Begünstigt ist, wer einen GdB von mindestens 70 hat oder einen GdB von mindestens 50 mit Gehbehinderung.

2. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Leerfahrten: Wird eine Person mit Behinderung arbeitstäglich von einer anderen Person gefahren, sind auch die Leerfahrten des Fahrers – also An- und Rückfahrt ohne Mitfahrer – als Werbungskosten abziehbar (H 9.10 LStH „Behinderte Menschen“). Angesetzt werden dann vier Mal die einfache Entfernung je Arbeitstag. Voraussetzung: Die Person besitzt keine Fahrerlaubnis oder kann behinderungsbedingt nicht selbst fahren.
Ohne Einzelnachweis 0,30 €. Wer die tatsächlichen Kosten seines Fahrzeugs ermittelt, kann einen höheren eigenen Satz eintragen.

Günstigervergleich

Tatsächliche Aufwendungen (§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG)0,00 €
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG)0,00 €
Vorteil der günstigeren Methode0,00 €
Ansatz in der Anlage N 0,00 €
Nach § 9 Abs. 2 S. 3 EStG können Menschen mit einem GdB von mindestens 70 sowie Menschen mit einem GdB von mindestens 50 und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G oder aG) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Nutzung eines Pkw sind ohne Einzelnachweis 0,30 € je gefahrenem Kilometer anzusetzen. Die Wahl muss für das gesamte Jahr einheitlich getroffen werden; eine Kombination beider Methoden ist ausgeschlossen. Der Nachweis der Voraussetzungen richtet sich nach § 65 EStDV. Zu den Leerfahrten siehe H 9.10 LStH. Diese Werbungskosten sind unabhängig vom Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und von der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG. Ohne Gewähr.