Erweiterte Kürzung – § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

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Kürzung des Gewerbeertrags um den auf die Grundstücksverwaltung entfallenden Teil, wenn Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet & nutzt. Antrag erforderlich. Gesetzlich unschädlich sind nur die Nebentätigkeiten des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG: Stromlieferung aus erneuerbaren Energien bzw. Ladestationen bis 20 % und sonstige Leistungen an Mieter bis 5 % der Mieteinnahmen. Für die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen gibt es keine Bagatellgrenze.

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Rechtsgrundlagen

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Auf Antrag wird der auf die Grundstücksverwaltung entfallende Teil des Gewerbeertrags gekürzt.

§ 9 Nr. 1 S. 3 GewStG: Unschädlich: Einnahmen aus Stromlieferung (EE-Anlagen, Ladestationen) bis 20 % (Buchst. b) und Einnahmen aus sonstigen unmittelbaren Verträgen mit Mietern bis 5 % (Buchst. c) der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes.

§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG: Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundvermögen — ihre Mitvermietung ist keine Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daher grundsätzlich schädlich. Ausnahmen kennt nur die Rechtsprechung im Einzelfall.

Ausschließlichkeit: Nur eigene Grundstücke, Kapitalvermögen und bestimmte Nebentätigkeiten (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).

BFH-Rspr.: Schon geringste schädliche Tätigkeit → ganzer Antrag entfällt (z.B. BFH IV R 41/11).