Eingaben
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Auf Antrag wird der auf die Grundstücksverwaltung entfallende Teil des Gewerbeertrags gekürzt.
§ 9 Nr. 1 S. 3 GewStG: Unschädlich: Einnahmen aus Stromlieferung (EE-Anlagen, Ladestationen) bis 20 % (Buchst. b) und Einnahmen aus sonstigen unmittelbaren Verträgen mit Mietern bis 5 % (Buchst. c) der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes.
§ 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG: Betriebsvorrichtungen gehören nicht zum Grundvermögen — ihre Mitvermietung ist keine Verwaltung eigenen Grundbesitzes und daher grundsätzlich schädlich. Ausnahmen kennt nur die Rechtsprechung im Einzelfall.
Ausschließlichkeit: Nur eigene Grundstücke, Kapitalvermögen und bestimmte Nebentätigkeiten (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).
BFH-Rspr.: Schon geringste schädliche Tätigkeit → ganzer Antrag entfällt (z.B. BFH IV R 41/11).