Steuerklassen § 15 ErbStG: Klasse I = Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern (bei Erbe). Klasse II = Geschwister, Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten. Klasse III = alle anderen Erwerber, einschließlich nicht verheirateter Lebensgefährten und juristischer Personen.
Freibeträge § 16 ErbStG: Ehegatten 500.000 €; Kinder 400.000 €; Enkel 200.000 €; übrige Klasse I 100.000 €; Klasse II + III 20.000 €. Zusätzlich Versorgungsfreibeträge für Ehegatten/Kinder (§ 17 ErbStG).
10-Jahres-Regel § 14 ErbStG: Mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet — Freibeträge nur einmalig pro 10-Jahres-Zeitraum nutzbar. Schenkungsstrategie in mehreren Tranchen mit 10-Jahres-Abstand kann erheblich Steuer sparen.
Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG: Selbstgenutztes Familienheim ist bei Erbschaft an Ehegatten steuerfrei (unbeschränkt) bzw. an Kinder bis 200 m² Wohnfläche.
Betriebsvermögensbegünstigung §§ 13a/13b ErbStG: 85% bzw. 100% Verschonungsabschlag möglich bei Erfüllung der Behaltensfristen + Lohnsummengrenze. Drastische Auswirkung auf den effektiven Steuersatz.
Plausibilisierung: Die hier gezeigten Durchschnittswerte sind nach sämtlichen Begünstigungen — sie spiegeln also tatsächlich gezahlte Steuer wider. Hilfreich für Mandantengespräche: „Im Bundesdurchschnitt zahlen Erben in deiner Größenklasse und Steuerklasse etwa X € — durch unsere Strategie kannst du das auf Y € senken."
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 73611-0001 – Unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerb, festgesetzte Steuer (Deutschland, jährlich). Veröffentlichung erfolgt mit Verzögerung von ca. 18–24 Monaten — neueste Daten sind also typischerweise von vorvorletztem Jahr.