🏗️ Baupreisindex-Rechner

Wohn-/Büro-/Gewerbe­bauten · AfA-Bemessungs­grundlage · Wieder­beschaffungs­kosten · § 7b · Steuersoft Tools
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Amtliche Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 61261-0002 (Baupreisindizes, Berichtsmonat im Quartal, Basis 2021 = 100). Daten direkt aus der GENESIS-API (24h Cache). Anwendung: Anschaffungskosten-Schätzung bei Altimmobilien (Einlage ins Betriebsvermögen), Wiederbeschaffungskosten bei Versicherungs- oder Schadensfällen, Plausibilisierung Baukosten bei § 7b EStG Sonder-AfA, Restnutzungsdauer-Argumentation (BFH IX R 25/19).

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Rechtsgrundlagen & Praxis-Hinweise

Einlage älterer Immobilien ins Betriebsvermögen: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert. Liegen keine belastbaren Anschaffungs­belege mehr vor, kann der Teilwert auf Basis fortgeschriebener Baupreis­indizes geschätzt werden (BFH IV R 78/02, vgl. auch Anlage 7 zur BewG-RL für tarifliche Vergleichsfaktoren).

Wiederbeschaffungskosten Versicherung: Im Schadens­fall ersetzt die Versicherung typischerweise die heutigen Wiederherstellungs­kosten. Bei Teilwert­abschreibung § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung anhand objektiver Kriterien zu belegen – Baupreisindex-Verlauf ist hier ein anerkanntes Hilfsmittel.

§ 7b EStG Sonder-AfA Mietwohnungs­neubau: Begünstigt sind Anschaffungs-/Herstellungs­kosten bis 5.200 €/m² (für Bauanträge ab 01.01.2023). Der Baupreisindex ist keine Anpassungs­grundlage für diese Kappungsgrenze – sie ist gesetzlich starr. Aber: für Plausibilisierung „sind diese Baukosten in dieser Bauphase realistisch?" liefert der Index belastbare Vergleichswerte.

Restnutzungsdauer Wohngebäude (BFH IX R 25/19): Bei kürzerer tatsächlicher Restnutzungs­dauer als gesetzlicher AfA-Satz (typisch 50 J. / 2 %) kann diese durch sachverständiges Gutachten nachgewiesen werden. Baupreisindex und Substanzwert-Berechnungen sind hilfsweise heranziehbar.

Mit/ohne Umsatzsteuer: Für vorsteuer­abzugs­berechtigte Bauherren (Gewerbe­bauten, Vermietung mit Option § 9 UStG) ist der Index ohne USt maßgeblich. Für die Privat­vermietung von Wohngebäuden (steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG): Index mit USt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 61261-0002 – Baupreisindizes, Berichtsmonat im Quartal. Berichts­monate: Februar, Mai, August, November. Veröffentlichung typischerweise im Folgemonat des Berichts­quartals.