📑 Außergewöhnliche Belastungen — Statistik-Plausi

§§ 33 / 33a / 33b EStG · Durchschnittsbeträge nach Einkommens­größenklasse · Steuersoft Tools
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Amtliche Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 73111-0004 (Lohn- und Einkommen­steuer­pflichtige mit außergewöhnlichen Belastungen, Deutschland, jährlich, Größenklassen der Einkünfte). Anwendung: Plausibilisierung der vom Mandanten geltend gemachten außergewöhn­lichen Belastungen — was sind „typische" Beträge in seiner Einkommens­größenklasse? Wie viele Steuerpflichtige nutzen den Pflege-Pauschbetrag, Behinderten-Pauschbetrag etc.? Wichtig für Mandantenberatung und Argumentation gegenüber dem Finanzamt.

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Rechtsgrundlagen & Anwendungshinweise

§ 33 EStG — Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und im Vergleich zur Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse außergewöhnlich sind. Typische Fälle: Krankheits- und Heilbehandlungskosten, Beerdigungskosten, Pflegeheimkosten (Eigenanteil), Scheidungskosten (eingeschränkt seit 2013), behinderungsbedingte Aufwendungen über den Pauschbetrag hinaus. Abzug nur soweit die zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) überschritten wird.

§ 33a EStG — Unterhalt + Berufsausbildung: Pauschalierte Höchstbeträge für Unterhaltsleistungen (Abs. 1) und für volljährige Kinder in Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses (Abs. 2).

§ 33b Abs. 3 — Behinderten-Pauschbetrag: Gestaffelt nach Grad der Behinderung (20–100). Seit VZ 2021 stark erhöht (z. B. GdB 50 = 1.140 € statt 570 € früher). Hilflose + Blinde: 7.400 €. Wahlweise statt Einzelnachweis.

§ 33b Abs. 6 — Pflege-Pauschbetrag: Für die unentgeltliche persönliche Pflege nahestehender Personen. Gestaffelt nach Pflegegrad: PG 2 = 600 €, PG 3 = 1.100 €, PG 4/5 oder hilflos = 1.800 €. Voraussetzung: Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen.

Plausibilisierung: Wenn ein Mandant deutlich höhere außergewöhnliche Belastungen geltend macht als der statistische Durchschnitt seiner Einkommens-Größenklasse, sollten die Belege besonders sorgfältig vorbereitet werden — das Finanzamt vergleicht intern mit ähnlichen Statistiken. Umgekehrt: liegt der Mandant darunter, sind die Werte in der Regel unauffällig.

Hinweis Datenstand: Die Lohn- und Einkommensteuerstatistik wird mit einer Verzögerung von ca. 36 Monaten veröffentlicht — neueste Daten sind also typischerweise von Veranlagungs­zeitraum vor 3 Jahren.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Tabelle 73111-0004 — Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit außergewöhnlichen Belastungen.