Aktuell Lohnsteuerhilfeverein

Degressive AfA Wohngebäude (§ 7 V a EStG)

Aktuell Lohnsteuerhilfeverein · 5 % degressiv vs. 3 % linear
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§ 7 Abs. 5a EStG – Degressive AfA für neue Wohngebäude. 5 % vom Restwert p.a. (degressiv). Anwendbar für Wohngebäude mit Baubeginn/Kaufvertrag vom 01.10.2023 bis 30.09.2029. Wahlrecht zur linearen AfA (3 %, § 7 IV Nr. 2a) möglich; Wechsel zur linearen jederzeit, umgekehrt nicht.

Eingaben

–
Ergebnis
Degressiv Jahr 1–
Linear p.a. (3 %)–
Kumuliert degressiv–
Kumuliert linear–
Wechsel zur linearen AfA (günstigstes Jahr)–
Kumuliert degressiv mit Wechsel–

Rechenweg

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Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 5a EStG (neu): Degressive AfA in fallenden Jahresbeträgen, konstant 5 % vom jeweiligen Restbuchwert.

§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG: Lineare Wohngebäude-AfA 3 % (Fertigstellung nach dem 31.12.2022) bzw. 2 % (Fertigstellung 1925–2022) bzw. 2,5 % (vor 1925).

§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer (bei 3 % unter 33 Jahren), kann die AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bemessen werden.

§ 7 Abs. 5a S. 7 und 8 EStG: Wechsel zur linearen AfA zulässig, umgekehrt nicht. Nach dem Wechsel bemisst sich die AfA nach dem Restwert und dem Prozentsatz, der sich aus der Restnutzungsdauer ergibt (hier: Restwert ÷ (33⅓ Jahre − bereits verstrichene Zeit, Erstjahr anteilig)). Günstigstes Wechseljahr ist das erste Jahr, in dem dieser Betrag 5 % des Restwerts übersteigt.

Voraussetzungen: Neues Wohngebäude, Baubeginn 01.10.2023–30.09.2029 bzw. Kaufvertrag im gleichen Zeitraum (bei Erwerb bis Ende des Fertigstellungsjahres).