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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 5a EStG (neu): Degressive AfA in fallenden Jahresbeträgen, konstant 5 % vom jeweiligen Restbuchwert.
§ 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG: Lineare Wohngebäude-AfA 3 % (Fertigstellung nach dem 31.12.2022) bzw. 2 % (Fertigstellung 1925–2022) bzw. 2,5 % (vor 1925).
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer (bei 3 % unter 33 Jahren), kann die AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bemessen werden.
§ 7 Abs. 5a S. 7 und 8 EStG: Wechsel zur linearen AfA zulässig, umgekehrt nicht. Nach dem Wechsel bemisst sich die AfA nach dem Restwert und dem Prozentsatz, der sich aus der Restnutzungsdauer ergibt (hier: Restwert ÷ (33⅓ Jahre − bereits verstrichene Zeit, Erstjahr anteilig)). Günstigstes Wechseljahr ist das erste Jahr, in dem dieser Betrag 5 % des Restwerts übersteigt.
Voraussetzungen: Neues Wohngebäude, Baubeginn 01.10.2023–30.09.2029 bzw. Kaufvertrag im gleichen Zeitraum (bei Erwerb bis Ende des Fertigstellungsjahres).