LStHV für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung – Detail-Eingabe

LStHV für Arbeitnehmer · Vollständige Erfassung aller Aufwendungen · § 9 I Nr. 5 EStG
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Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb des Hausstands wohnt, an dem er den eigenen Lebensmittelpunkt hat, und diese Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Das ausführliche Formular erfasst alle absetzbaren Positionen — Voraussetzungen, Unterkunft (max. 1.000 € Pauschale), Verpflegung in den ersten 3 Mt, Familienheimfahrten, Umzug, Einrichtung.

1Voraussetzungen prüfen

2Unterkunftskosten Zweitwohnung

Höchstbetrag: 1.000 € / Monat (§ 9 I Nr. 5 S. 4 EStG, Inland). Übersteigender Anteil nicht abziehbar. Auslandsfälle: tatsächliche Kosten, soweit angemessen (60 m²-Wohnung).

Weitere Unterkunftskosten – Einzelposten (€/Jahr)

Z. B. Strom-Abrechnung, Hausratversicherung der Zweitwohnung, Sondernutzung. Diese Beträge zählen wie Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag und Reinigung zu den Unterkunftskosten und damit in den Höchstbetrag von 1.000 € je Monat (BMF v. 25.11.2020, Rz. 104).

Summe Einzelposten: 0,00 €

3Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate)

§ 9 IVa S. 12 EStG: Verpflegungspauschalen nur in den ersten 3 Monaten (Inland: 28 € voller Tag, 14 € An-/Abreisetag bzw. ≤ 8 h). Unterbrechung von 4 Wochen (Krankheit, Urlaub) → Neubeginn der 3-Mt-Frist.

4Familienheimfahrten

§ 9 I Nr. 5 S. 5 und 6 EStG: Eine Familienheimfahrt pro Woche, ab VZ 2026 0,38 €/km ab dem ersten vollen Kilometer (bis VZ 2025: 0,30 €/km für die ersten 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km). Alternativ: tatsächliche Kosten ÖPNV. Bei BahnCard / Flugkosten: tatsächliche Kosten anstelle Pauschale.

5Einrichtung & Hausrat (notwendig)

BMF v. 25.11.2020: Notwendige Einrichtungs- und Ausstattungs­kosten der Zweit­wohnung bis 5.000 € (inkl. USt) zusätzlich zu den 1.000 € Unterkunfts­kosten abziehbar (BFH VI R 18/17). Über 5.000 €: Notwendigkeit ist im Einzelnen nachzuweisen. Einzelstücke über 800 € netto sind nicht sofort abziehbar, sondern über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG).

6Umzugskosten

Nur nachgewiesene Kosten: Umzugskosten bei Begründung, Wechsel oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind nur in nachgewiesener Höhe abziehbar (R 9.11 Abs. 9 LStR). Die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen nach dem BUKG gilt hier nicht.

7Sonstige absetzbare Aufwendungen

Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag und Reinigung stehen jetzt bei den Unterkunftskosten (Abschnitt 2), weil sie in den 1.000-€-Höchstbetrag fallen.

8Auswirkung auf die Steuer

–
Ergebnis
Unterkunft (Cap 1.000 €)–
Verpflegungsmehraufwand–
Familienheimfahrten–
Einrichtung (5.000-€-Vermut.)–
Umzugskosten–
Sonstige Kosten–
Werbungskosten gesamt–
Steuerersparnis–

📋Detaillierter Rechenweg

Bitte Werte eingeben.

§Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG: Notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung. Erste Tätigkeitsstätte muss außerhalb des eigenen Hausstands liegen.

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG: Unterkunfts­kosten max. 1.000 €/Monat (Inland); übersteigend nicht abziehbar.

§ 9 Abs. 4a S. 12 EStG: Verpflegungs­mehraufwand für die ersten 3 Monate. 4-Wochen-Unterbrechung → Neubeginn.

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 5 und 6 EStG: Familienheimfahrten: 1×/Woche, ab VZ 2026 0,38 € je vollem Entfernungskilometer; bis VZ 2025 0,30 €/km bis 20 km + 0,38 €/km ab 21. km.

R 9.11 Abs. 9 LStR: Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur in nachgewiesener Höhe; keine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen.

BFH VI R 18/17 v. 04.04.2019 / BMF v. 25.11.2020: Notwendige Einrichtung bis 5.000 € zusätzlich, ZUSÄTZLICH zu 1.000-€-Cap (eigenständige Werbungskosten).

BFH VI R 39/16 v. 16.01.2018: Finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz ≥ 10 % der Lebenshaltungskosten.

R 9.11 LStR: Detailregelungen Doppelte Haushaltsführung.