1Voraussetzungen prüfen
2Unterkunftskosten Zweitwohnung
Weitere Unterkunftskosten – Einzelposten (€/Jahr)
Z. B. Strom-Abrechnung, Hausratversicherung der Zweitwohnung, Sondernutzung. Diese Beträge zählen wie Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag und Reinigung zu den Unterkunftskosten und damit in den Höchstbetrag von 1.000 € je Monat (BMF v. 25.11.2020, Rz. 104).
Summe Einzelposten: 0,00 €3Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate)
4Familienheimfahrten
5Einrichtung & Hausrat (notwendig)
6Umzugskosten
7Sonstige absetzbare Aufwendungen
Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag und Reinigung stehen jetzt bei den Unterkunftskosten (Abschnitt 2), weil sie in den 1.000-€-Höchstbetrag fallen.
8Auswirkung auf die Steuer
📋Detaillierter Rechenweg
§Rechtsgrundlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG: Notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung. Erste Tätigkeitsstätte muss außerhalb des eigenen Hausstands liegen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG: Unterkunftskosten max. 1.000 €/Monat (Inland); übersteigend nicht abziehbar.
§ 9 Abs. 4a S. 12 EStG: Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate. 4-Wochen-Unterbrechung → Neubeginn.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 5 und 6 EStG: Familienheimfahrten: 1×/Woche, ab VZ 2026 0,38 € je vollem Entfernungskilometer; bis VZ 2025 0,30 €/km bis 20 km + 0,38 €/km ab 21. km.
R 9.11 Abs. 9 LStR: Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur in nachgewiesener Höhe; keine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen.
BFH VI R 18/17 v. 04.04.2019 / BMF v. 25.11.2020: Notwendige Einrichtung bis 5.000 € zusätzlich, ZUSÄTZLICH zu 1.000-€-Cap (eigenständige Werbungskosten).
BFH VI R 39/16 v. 16.01.2018: Finanzielle Beteiligung am Hauptwohnsitz ≥ 10 % der Lebenshaltungskosten.
R 9.11 LStR: Detailregelungen Doppelte Haushaltsführung.