📄 Bewerbungskosten

Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG · auch bei erfolgloser Bewerbung

Bewerbungskosten sind auch dann Werbungskosten, wenn die Bewerbung erfolglos bleibt oder man arbeitslos ist – der Zusammenhang mit den künftigen Einnahmen genügt. Erstattet der potenzielle Arbeitgeber Kosten, mindert das den Abzug. Wichtig: Es gibt keinen gesetzlichen Pauschbetrag für Bewerbungen; die üblichen Beträge beruhen auf einer Schätzung des FG Köln, die die Finanzämter regelmäßig übernehmen.

1. Anzahl der Bewerbungen

Modus wählen: geschätzte Sätze je Bewerbung oder Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten.

Die Sätze 8,50 € je Bewerbung mit Mappe und 2,50 € je Bewerbung ohne Mappe gehen auf das Urteil des FG Köln vom 07.07.2004, 7 K 932/03, zurück. Es handelt sich um eine anerkannte Schätzung, nicht um einen gesetzlichen Pauschbetrag – ein Rechtsanspruch besteht nicht. Höhere tatsächliche Kosten (z. B. Bewerbungsfotos, professionelle Mappen, beglaubigte Kopien) können mit Belegen einzeln angesetzt werden.

2. Vorstellungsgespräche

Reise zum Vorstellungsgespräch ist Auswärtstätigkeit: tatsächlich gefahrene Kilometer mit 0,30 € je km.

3. Erstattungen und Vergleichsgröße

Zum Beispiel Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildung – nur für den Vergleich mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Ab VZ 2026 zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar (§ 9a S. 3 EStG); bis 2025 zählt er in den Vergleich hinein.

Ergebnis

Bewerbungsunterlagen0,00 €
Fahrtkosten Pkw0,00 €
Fahrkarten, Bahn, Flug0,00 €
Verpflegungspauschalen0,00 €
Übernachtung0,00 €
abzüglich Erstattungen0,00 €
Bewerbungskosten0,00 €
Ansatz in der Anlage N 0,00 €
Bewerbungskosten sind vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und auch bei erfolgloser Bewerbung sowie während der Arbeitslosigkeit abziehbar. Ein gesetzlicher Pauschbetrag existiert nicht; die Beträge von 8,50 € bzw. 2,50 € je Bewerbung beruhen auf der Schätzung des FG Köln vom 07.07.2004, 7 K 932/03, der die Finanzverwaltung in der Praxis folgt. Fahrten zum Vorstellungsgespräch sind Auswärtstätigkeiten (0,30 € je gefahrenem Kilometer, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG); Verpflegungspauschalen betragen 14 € bzw. 28 € (§ 9 Abs. 4a EStG). Erstattungen Dritter mindern die Werbungskosten. Bewahren Sie eine Liste der Bewerbungen mit Datum und Empfänger auf. Ohne Gewähr.