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Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG: Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit — soweit sie 110 € je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie außer Ansatz (Freibetrag, nicht Freigrenze). Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich.
Aufteilung der Kosten: Anzusetzen sind alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, geteilt durch die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen (BFH VI R 7/16). Die auf eine Begleitperson entfallenden Kosten werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet — ein eigener Freibetrag für die Begleitperson besteht nicht. Kosten für den äußeren Rahmen (Raummiete, Eventagentur) zählen mit; nicht einzubeziehen sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. anteilige Energiekosten eigener Räume).
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG: Der steuerpflichtige Teil kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden (zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % und pauschaler Kirchensteuer nach Landesrecht). Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SvEV: Pauschalbesteuerte Bezüge sind nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen — vorausgesetzt, die Pauschalbesteuerung erfolgt mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Genau hier setzt das BSG-Urteil vom 23.04.2024 (B 12 BA 3/22 R) an: Eine erst später vorgenommene Pauschalierung führt nicht rückwirkend zur Beitragsfreiheit.
Umsatzsteuer: Übersteigen die Aufwendungen je Arbeitnehmer 110 €, liegt insgesamt eine überwiegend durch das Privatinteresse veranlasste Zuwendung vor — der Vorsteuerabzug entfällt dann in vollem Umfang (nicht nur für den übersteigenden Teil, Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE, BFH V R 16/21). Bei Aufwendungen bis 110 € bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
Praxis-Empfehlung: Die Zuordnung und Pauschalierung im Abrechnungsmonat der Veranstaltung vornehmen und dokumentieren (Teilnehmerliste, Kostenaufstellung, Abrechnungsbeleg). Zur Pauschalierung anderer Sachzuwendungen siehe Pauschalierung § 37b, zu Sachbezügen Sachbezüge.